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3. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Kerpen vom_30.05.2005
30.05.2005

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) und des § 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712)
– jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung – hat der Rat der Stadt Kerpen in seiner Sitzung am 24.05.2005 folgende 3. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Kerpen vom 18.12.1997 beschlossen:

Artikel I

1. § 2 der Hundesteuersatzung erhält folgende Fassung:

§ 2 Steuermaßstab und Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder von mehreren Personen gemeinsam
a) nur ein Hund gehalten wird, 80,00 €,
b) zwei Hunde gehalten werden, 96,00 € je Hund,
c) drei oder mehrere Hunde gehalten werden, 110,00 € je Hund.

2. § 4 Steuerermäßigung
(1) Für alleinstehende Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB-XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGB-XII) oder Arbeitslosengeld II (§§ 19-27 SGB-II) erhalten sowie für diesen einkommensmäßig gleichstehenden Personen ist die Steuer auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen, jedoch nur für einen Hund. Der Antrag auf Steuerermäßigung ist innerhalb von 4 Wochen nach Aufnahme des Hundes, bei bereits versteuerten Hunden innerhalb von 4 Wochen, nachdem der die Steuerermäßigung begründende Tatbestand eingetreten ist, beim Steueramt der Stadt Kerpen zu stellen. Bei fristgerechter Antragstellung wird die Steuerermäßigung vom 1. des Monats an gewährt, in dem der Ermäßigungsgrund eingetreten ist. Bei verspäteter Antragstellung wird die Steuerermäßigung vom 1. des der Antragstellung folgenden Monats an gewährt.
Fallen die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung weg, so ist dies innerhalb von 4 Wochen nach dem Wegfall dem Steueramt der Stadt Kerpen anzuzeigen. Die Steuer ist dann ab dem 1. des Monats, der dem Wegfall folgt, wieder in voller Höhe zu erheben.

Artikel II

Die 3. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung tritt am 01. Juli 2005 in Kraft.

Die Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gem. § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Kerpen, den 
30.05.2005

Marlies Sieburg, Bürgermeisterin

30.05.2005