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Inkrafttreten der 46. Änderung des Flächennutzungsplanes "An der Burg", Stadtteil Türnich
03.06.2005

Der Rat der Stadt Kerpen hat in seiner Sitzung am 14.12.2004 den Wirksamkeitsbeschluss für o.g. Flächennutzungsplanänderung gefasst.

Der Planbereich der 46. Flächennutzungsplanänderung befindet sich am westlichen Rand des Stadtteils Türnich. Das Gebiet wird begrenzt:

  • im Süden durch die Gärten der Bebauung an der Poststraße
  • im Westen durch den Mühlengraben
  • im Norden durch den Schlosspark
  • im Osten durch die Tankstelle und die Gärten der Reihenhausbebauung an der Heerstraße

Der Geltungsbereich der 46. Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst eine Fläche von 6,7 ha.
Die Abgrenzung ist dem Übersichtsplan zu entnehmen.

Das Ziel der 46. Änderung des Flächennutzungsplanes ist die Verknüpfung zwischen dem Schlosspark Türnich und der angrenzenden Erftaue. Der Änderungsbereich ist im Landschaftsplan 5 „Erfttal-Süd“ als Landschaftsschutzgebiet „Erfttal im Bereich Gymnicher und Brüggener Mühle“ ausgewiesen.
Dieses Schutzgebiet sieht eine Vernetzungsfunktion im Rahmen eines überregionalen Biotopverbundes Erftaue und seiner Bedeutung als Lebensraum für bestimmte Tier- und Pflanzenarten vor. Es dient zur Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung auenspezifischer Lebensraumtypen eines Fließgewässerökosystems.
Für den Änderungsbereich ist eine Erweiterung des Schlossparks vorgesehen. Diese Maßnahme trägt zur Erhöhung der Arten- und Strukturvielfalt des Landschaftsraumes bei sowie zur Abschirmung des alten Schlossparks mit seinem wertvollen Baumbestand gegenüber den dicht besiedelten Bereichen und erhöht die Erholungseignung der Landschaft.
Der rechtskräftige Flächennutzungsplan setzt für diesen Bereich Wohnbauflächen fest. Zur Sicherung der v.g. Ziele ist nunmehr die Festsetzung Grünfläche beabsichtigt.

Gemäß der Vorschriften des Baugesetzbuches in der derzeit gültigen Fassung wurde die 46. Änderung des Flächennutzungsplanes „An der Burg“ der Bezirksregierung Köln am 31.03.2005 zur Genehmigung vorgelegt. Die Verfügung der Bezirksregierung vom 03.05.2005 hat folgenden Wortlaut:

„Gemäß § 6 des Baugesetzbuches (BauGB) genehmige ich die vom Rat der Stadt Kerpen am 14.12.2004 beschlossene 46. Änderung des Flächennutzungsplanes.“

Die Bezirksregierung Köln
AZ:35.2.11-36-41/2005 Im Auftrag, gez. Jeuck

Bekanntmachungsanordnung
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gem. § 6 (5) BauGB i.V.m. § 18 der Hauptsatzung der Stadt Kerpen vom 14.11.1994 in der z. Z. gültigen Fassung öffentlich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung wird die 46. Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam.

Die 46. Flächennutzungsplanänderung „An der Burg“ liegen bei der Stadt Kerpen, Amt 16 " Stadtplanung, Stadtentwicklung und Bauen ", Abteilung 16.1 " Stadtplanung ", Jahnplatz 1, Zimmer 216, wäh¬rend der Öffnungszeiten Mo - Mi und Fr von 08.30 - 12.00 und Do von 13.30 bis 18.30 zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Über den Inhalt des Bebauungsplanes und der Begründung wird auf Verlangen Auskunft gegeben.


Hinweise nach § 215 (2) BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen:

  1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 S. 1 und 2 sowie Abs. 4 des BauGB in der derzeit gültigen Fassung über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Ent¬schädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den Bebauungsplan und über das Erlöschen von den Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 des BauGB bezeichneten Vorschriften ist nach § 215 Abs. 1 BauGB dann unbe¬achtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
  2. Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit gültigen Fassung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvor¬schriften dieses Gesetzes gegen Satzungen, sonstige Orts rechtliche Bestimmun¬gen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
    a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes An¬zeigeverfahren wurde nicht durchgeführt
    b) die Satzung, die sonstige Orts rechtliche Bestimmung oder der Flächennut¬zungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden
    c) die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
    d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Kerpen, den 
03.06.2005

Marlies Sieburg, Bürgermeisterin

03.06.2005