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Inkrafttreten der 41. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Kerpen, für den Bereich „Burgackerstraße“
28.03.2006

Der Wirkungsbereich der 41. Änderung des Flächenutzungsplanes liegt am südwestlichen Ortsrand des Stadtteiles Brüggen und wird wie folgt begrenzt:
- Im Norden durch die Flurstücke 41 und 147 im Flur 30
- im Osten durch die Gärten der Hubertusstraße
- im Süden durch die Gärten der Brüggenerstraße
- im Westen durch die Burgackerstraße
Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ist dem Übersichtsplan zu entnehmen.

Ziel ist es nun für die jetzige Brachfläche des ehemaligen Sportplatzes und für die heute angrenzende derzeit als Gartenland genutzte Fläche die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbe-bauung zu schaffen. Außerdem soll im südöstlichen Bereich der Wohnbaufläche die bestehende Schützenanlage in ihrem Bestand gesichert werden.

Gemäß den Vorschriften des Baugesetzbuches in der derzeit gültigen Fassung wurde die 41. Änderung des Flächennutzungsplanes der Bezirksregierung Köln am 18.01.2006 zur Genehmigung vorgelegt. Die Verfügung der Bezirksregierung Köln vom 21.03.2006 hat folgenden Wortlaut:

"Gemäß § 6 des Baugesetzbuches genehmige ich die vom Rat der Stadt Kerpen am 13.12.2005 beschlossene 41. Änderung des Flächennutzungsplanes.“

Die Bezirksregierung Köln, Az.: 35.2.11-36-23/06 Im Auftrag, gez. Jeuck

Bekanntmachungsanordnung
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung wird die 41. Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam.
Die 41. Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich Erläuterungsbericht liegen im Amt 16, Abteilung 16.1 „Stadtplanung“ der Stadt Kerpen, Jahnplatz 1, Zimmer 226, während der Öffnungszeiten
zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Über den Inhalt der 41. Änderung des Flächennutzungsplanes
wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Hinweise nach § 215 (2) BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen:
1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 S. 1 und 2 sowie Abs. 4 des BauGB in der derzeit gültigen Fassung über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den Bebauungsplan und über das Erlöschen von den Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
2. Eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 des BauGB bezeichneten Vorschriften ist nach § 215 Abs. 1 BauGB dann unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
3. Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit gültigen Fassung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes gegen Satzungen, sonstige Orts rechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt
b) die Satzung, die sonstige Orts rechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden
c) die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Kerpen, den 
28.03.2006

Marlies Sieburg, Bürgermeisterin

28.03.2006