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Öffentliche Bekanntmachung für das Amt für Agrarordnung Euskirchen
24.05.2006

Flurbereinigung Blatzheim II                                                  53879 Euskirchen, den 15.05.2006

Az.:          – 14 97 4 –                                                               Sebastianusstraße 22

                                                                                              Tel.:  02251/7002-0

 

Das durch den Flurbereinigungsbeschluss vom 09. Dezember 1997 festgestellte Flurbereinigungsgebiet Blatzheim II ist durch die Änderungsbeschlüsse Nr. 9 bis Nr. 14 gemäß § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.08.2005 (BGBl. I S. 2354), geändert worden.  Durch diese Änderungsbeschlüsse wurden die nachstehenden Grundstücke zum Flurbereinigungsgebiet Blatzheim II zugezogen und auch insoweit die Flurbereinigung angeordnet:


Regierungsbezirk Köln

Kreis Düren

Stadt Düren

Gemarkung Arnoldsweiler

Flur 18                Flurstücke Nr.:          3, 5, 6 und 27

 

Gemeinde Niederzier

Gemarkung Ellen

Flur 5                  Flurstücke Nr.:          40, 43, 44 und 73/9

Flur 8                  Flurstücke Nr.:          130 und 139

Flur 11                Flurstücke Nr.:          26, 79/46 und 171

Flur 12                Flurstücke Nr.:          171, 172 und 229

Flur 15                Flurstück Nr.:           132

Flur 16                Flurstücke Nr.:          154/81, 617 und 656

 

Gemarkung Huchem-Stammeln

Flur 4                  Flurstücke Nr.:          360/52 und 361/55

 

Gemarkung Oberzier

Flur 11                Flurstücke Nr.:          549 und 550

Flur 12                Flurstücke Nr.:          514 und 589

 

Gemeinde Merzenich

Gemarkung Golzheim

Flur 11                Flurstücke Nr.:          57 und 58

 

Rhein-Erft-Kreis

Gemeinde Elsdorf

Gemarkung Aparte Höfe

Flur 4                  Flurstücke Nr.:          6, 7, 8 und 166

Flur 9                  Flurstück Nr.:           18

 

Gemarkung Heppendorf

Flur 8                  Flurstücke Nr.:          144, 151 und 259

Flur 15                Flurstücke Nr.:          10 und 15

Flur 16                Flurstücke Nr.:          96, 98, 102, 103, 127, 144 und 145

Flur 43                Flurstücke Nr.:          22 und 35

Flur 60                Flurstück Nr.:           26

 

Gemarkung Oberembt

Flur 15                Flurstück Nr.:           44

 

Stadt Kerpen

Gemarkung Kerpen

Flur 28                Flurstück Nr.:           81

 

Zur Ausführung der vorgenannten Änderungsbeschlüsse wird hiermit folgendes bekanntgegeben:

Rechte an den vorstehenden Grundstücken, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, sind nach § 14 Abs. 1 FlurbG innerhalb einer Frist von drei Monaten nach erfolgter Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei dem

Amt für Agrarordnung, Sebastianusstraße 22, 53879 Euskirchen

anzumelden.

Zu diesen Rechten gehören z. B.  nicht eingetragene dingliche Rechte an Grundstücken oder Rechte an solchen Rechten sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die Nutzung von Grundstücken beschränken.

Auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde hat der Anmeldende sein Recht innerhalb einer von der Flurbereinigungsbehörde zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist besteht kein Anspruch auf Beteiligung.

Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gemäß § 14 Abs. 2 FlurbG gelten lassen.

Der Inhaber eines der bezeichneten Rechte muss nach § 14 Abs. 3 FlurbG die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt wird.

(LS)  gez. Hundenborn

Ltd. Regierungsdirektor

 

24.05.2006