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Inkrafttreten des Bebauungsplanes 2 A, 3. Änderung "Maastrichter Straße", Stadtteil Kerpen
28.06.2006

Der Rat der Stadt Kerpen hat in seiner Sitzung am 07.03.2006 gem. § 10 (1) BauGB den Satzungsbeschluss für o.g. Bebauungsplan gefasst.

Das Plangebiet befindet sich im Nahbereich der Stadtmitte von Kerpen, im Eckbereich der Straßen Nordring / Maastrichter Straße.
Von der Änderung sind die Flurstücke Nr. 20 teilw., 21, 28 teilw., 43 teilw. und 223 Flur 37 in der Gemarkung Kerpen betroffen.
Die Lage des Plangebietes ist dem Übersichtsplan, der Bestandteil dieses Beschlusses ist, die genaue Abgrenzung dem Bebauungsplan im Maßstab 1 : 500 zu entnehmen.

Mit der 3. Änderung des Bebauungsplanes werden die an dem Standort die bereits vorhandenen Einzelhandelsflächen vergrößert. Zur Erreichung dieser Zielsetzung werden an drei Stellen die überbaubaren Grundstücksflächen erweitert. Durch die beabsichtigen baulichen Maßnahmen wird eine Neuordnung des ruhenden Verkehrs erforderlich, die ebenfalls im Rahmen des Änderungsverfahrens planungsrechtlich abgesichert wird.

Der Satzungsbeschluss des Rates der Stadt Kerpen sowie die aufgrund des BauGB erforderlichen Hinweise werden gem. § 10 (3) BauGB in der Fassung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141) hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Bekanntmachungsanordnung
Die Angabe über Ort und Zeit der Auslegung wird hiermit gem. § 10 (3) BauGB in der Fassung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141) i.V.m. § 18 der Hauptsatzung der Stadt Kerpen in der z. Z. gültigen Fassung öffentlich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung, die anstelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, wird der Bebauungsplan einschließlich Begründung rechtsverbindlich.

Der Bebauungsplan 2 A, 3. Änderung "Maastrichter Straße" sowie die Begründung liegen bei der Stadt Kerpen Amt 16, Abteilung 16.1 "Stadtplanung", Jahnplatz 1, Zimmer 221, während der Öffnungszeiten Mo – Mi und Fr von 08.30 - 12.00 und Do von 13.30 bis 18.30 zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Über den Inhalt des Bebauungsplanes und der Begründung wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Hinweise nach § 215 (2) BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen:
1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des BauGB in der Fassung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von den Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
2. Eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist nach § 215 Abs. 1 BauGB in der Fassung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141) dann unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von 7 Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend ge¬macht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verlet¬zung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
3. Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der z.Z. gültigen Fassung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden
c) die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Kerpen, den 
28.06.2006

i.V. Peter Knopp, 1. Beigeordneter

28.06.2006