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Inhalt
Anmeldung
Jahnplatz 1
50171 Kerpen
Für Sie zuständig:
Bürgerbüro
Anmeldung
Wir freuen uns, Sie als Neubürger/in in Kerpen begrüßen zu dürfen!
Ihren neuen Wohnsitz können Sie im Bürgerbüro anmelden. Selbstverständlich übernehmen wir für Sie die Abmeldung bei der bisher für Sie zuständigen Meldebehörde. Sprechen Sie uns an, die Mitarbeiterinnen im Bürgerbüro beraten Sie gerne.
Die Anmeldung muss durch Sie persönlich oder durch die Vorsprache eines schriftlich bevollmächtigten Vertreters im Bürgerbüro der Kolpingstadt Kerpen oder in einer unserer Bürgerservicestellen vorgenommen werden. Bitte denken Sie daran, der bevollmächtigten Person Ihren Ausweis/Ihre Ausweise mitzugeben.
Nach den gesetzlichen Grundlagen ist Ihre neue Wohnung spätestens 2 Wochen nach dem tatsächlichen Bezug anzumelden..
Ein Vordruck muss nicht mehr ausgefüllt werden.
Benötigte Unterlagen:
-
gültiger Personalausweis und evtl. gültiger Reisepass
-
bei mehreren Familienangehörigen Ausweise oder Geburtsurkunden aller Personen
Ab dem 01. November 2015 benötigen wir weiterhin eine Wohnungsgeberbescheinigung. Diese können Sie hier runterladen.
Der KFZ-Schein kann hier auch abgeändert werden, sofern Sie innerhalb des Rhein-Erft-Kreises zuziehen. Dies ist jedoch auch beim Straßenverkehrsamt in Bergheim möglich.
Gebühren
Für die Anmeldung fallen keine Kosten an.
Die Umschreibung des KFZ-Scheines kostet 10,80 Euro.
Vergessen Sie bitte nicht, auch andere Stellen zu informieren!
Steueramt der Kolpingstadt Kerpen, Krankenkasse, Bank oder Sparkasse, Telekom, Stadtwerke, Deutsche Post (Nachsendeantrag), Versicherungen, Bausparkassen, Finanzamt, Verwandte/Bekannte, Zeitung umbestellen.
Formulare
Was Sie auch noch wissen sollten
Sie haben ein kostenloses Widerspruchsrecht gegen die Weiterleitung Ihrer nach dem Meldegesetz erhobenen Daten ~Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift~ an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- oder Kommunalwahlen, an Antragsteller und Parteien im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden sowie mit Bürgerentscheiden.
Auskunft über Alters- und Ehejubiläen darf die Meldebehörde Mitgliedern parlamentarischer oder kommunaler Vertretungskörperschaften sowie Presse und Rundfunk nur nach Ihrer EINWILLIGUNG erteilen.
Eine Datenweitergabe an Adressbuchverlage, ausschließlich zum Zweck der Veröffentlichung in gedruckten Adressbüchern, bei der eine Verknüpfung mit anderen personenbezogenen Daten nicht zulässig ist, darf nur erfolgen, sofern Sie zuvor schriftlich Ihre Einwilligung erteilt haben.
Soweit die Datenweitergabe nur nach Einwilligung erfolgen darf, können Sie diese verweigern bzw. eine von Ihnen erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Auch im Zusammenhang mit der Erteilung oder dem Widerruf der Einwilligung dürfen Ihnen keine Kosten auferlegt werden.
Von Ihren Widerspruchsrechten und der Möglichkeit zur Erteilung von Einwilligungen können Sie bei der Anmeldung durch Erklärung auf gesondertem Formular oder zu einem späteren Zeitpunkt Gebrauch machen. Für mit angemeldete Familienangehörige erhalten Sie entsprechende Formulare von der Meldebehörde. Die Erklärungen können aber auch ohne die Verwendung eines Vordrucks zu jeder Zeit abgegeben werden.