Hilfsnavigation

Wappen Stadt Kerpen
BF Bild für Umwelt
Schrift:
Kontrast:

Volltextsuche

Hier kann alles drin stehen.

Icon Senioren Freizeit
Text unter Bild

Mal sehen was passiert, wenn der Inhalt breiter ist als die Spalte.

Inhalt

Grundlagen für einen Antrag auf Baumfällung

Nach den Paragraphen 3 und  4 der Baumschutzsatzung der Stadt Kerpen sind Bäume geschützt
wenn:

  • Laubbäume, die einen Stammumfang von mindestens 120 cm und Eiben einen Stammumfang von mindestens 100 cm haben, gemessen jeweils in 1,00 m Höhe über dem Erdboden.

AUSGENOMMEN von dieser Regelung sind Bäume,die:

  • einen geringeren Stammumfang als 120 cm (Laubbäume) und 100 cm (Eiben) aufweisen,
  • einen Abstand von weniger als 3,00 m zu Außenwänden von bewohnten Zimmern haben, in denen sich die Bewohner tageüber aufhalten. Maßgeblich ist der Abstand zwischen der dem Gebäude zugewandten Stammmitte und dem Gebäude in 1,00 m Baumhöhe. Der Stammumfang spielt hierbei keine Rolle.
    Zu bewohnten Räumen zählen insbesondere NICHT Stellplätze, Garagen, Geräteschuppen, Gartenlauben, Gewächshäuser, Ställe, Lagerhallen und ähnliches.
  • einen Abstand von weniger als 2,00 m zur Grundstücksgrenze (ausgenommen zu öffentlichen Grundstücken) aufweisen; maßgeblich ist der Abstand zwischen der der Grenze zugewandten Stammmitte und der Grundstücksgrenze in 1,00 m Baumhöhe.Der Stammumfang spielt hierbei keine Rolle.
  • NICHT geschützt sind außerdem:
    a) Hybridpappeln
    b) alle Nadelbäume mit Ausnahme der heimischen Eiben,
    c) Korkenzieherweiden,

Anrtrag auf Baumfällung

Angaben für einen formlosen Antrag:

  • Baumart
  • Stammumfang (cm)
  • Begründung

 Anträge richten Sie bitte an:

Markus Zimmermann
40.4
Sachbearbeiter


Telefon:
02237/58-637

E-Mail:

Raum:
11

Detailansicht anzeigen
Visitenkarte anzeigen
E-Mail per Kontaktformular versenden