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Veränderungssperre
Wenn für ein Gebiet ein Bebauungsplan aufgestellt werden soll, können Neu- und Umbauten sowie Nutzungsänderungen auf den dort gelegenen Grundstücken nach dem Baugesetzbuch befristet verboten werden, und zwar höchstens für zwei bis vier Jahre. Das gilt nicht nur für genehmigungspflichtige Baugesuche, sondern auch für landesrechtlich genehmigungsfreie Vorhaben. Eine solche Veränderungssperre wird als kommunale Satzung beschlossen.
Sie soll der Forderung von höheren Entschädigungen durch die Grundstückseigentümer vorbeugen. Entsprechen Bauten oder Nutzungen nämlich nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, so kann ihre Beseitigung verlangt werden. Der Eigentümer kann dafür eine Entschädigung beanspruchen. Die trotzdem während einer Veränderungssperre ausnahmsweise genehmigten Maßnahmen, die dem späteren Bebauungsplan widersprechen, dürfen bei Entschädigungsansprüchen jedoch nicht in Rechnung gestellt werden.
Ist eine Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, kann die Kommune von der Baugenehmigungsbehörde verlangen, dass die Entscheidung über ein Baugesuch für ein Jahr ausgesetzt wird, wenn das Vorhaben die städtebauliche Planung unmöglich macht oder wesentlich erschwert.
Ist eine Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, kann die Kommune von der Baugenehmigungsbehörde verlangen, dass die Entscheidung über ein Baugesuch für ein Jahr ausgesetzt wird, wenn das Vorhaben die städtebauliche Planung unmöglich macht oder wesentlich erschwert.