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Inhalt
Beratung und Unterstützung für Vormünder und Pfleger
Das Jugendamt hat dem Vormundschaftsgericht Personen und Vereine vorzuschlagen, die sich im Einzelfall zum Vormund oder Pfleger eignen. Vormünder und Pfleger haben gemäß § 53 des Sozialgesetzbuches (SGB) VIII Anspruch auf regelmäßige und dem jeweiligen erzieherischen Bedarf des Mündels entsprechende Beratung und Unterstützung. Ihre zuständigen Ansprechpartner sind die Amtsvormünder. Sie nehmen auch die Eignungsprüfungen für Vormünder und Pfleger vor.