Inhalt
BetreuungsstelleAufgaben der Betreuungsstelle nach §§ 4 - 9 BtBG Aufgaben im Vor- und Umfeld von Betreuung
Sprechzeit:Dienstags von 10:00 bis 12:00 Uhr Registrierung von Berufsbetreuer*innen ab 01.01.2023 Mit der Einführung des BtOG dürfen ab dem 01.01.2023 nur noch die Personen als Berufsbetreuer*innen vorgeschlagen und vom Betreuungsgericht bestellt werden, die bei der zuständigen Stammbehörde als berufliche Betreuer*innen registriert sind (§ 19 Abs. 2 BtOG). Hierfür ist es notwendig, einen formlosen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Stammbehörde zu stellen. Stammbehörde ist die Betreuungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Sitz des beruflichen Betreuers bzw. der beruflichen Betreuerin befindet oder errichtet werden soll. Alternativ gilt § 2 Abs. 4 BtOG: „Ist ein Sitz des beruflichen Betreuers nicht vorhanden und soll ein solcher auch nicht errichtet werden, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des beruflichen Betreuers.“ Um weiterhin als Berufsbetreuer*in tätig sein zu können, ist es daher notwendig, sich bei der Stammbehörde registrieren zu lassen. Der Antrag ist frühestens ab dem 01.01.2023 bis spätestens zum 30.06.2023 zu stellen. Bis zur Entscheidung gelten die Betreuer*innen, die bereits vor dem 01.01.2023 berufsmäßig Betreuungen geführt haben und weiterhin führen, als vorläufig registriert (§ 32 Abs. 1 BtOG). Folgende Unterlagen und Nachweise sind gem. § 32 Abs.1 i.V.m. §§ 23, 24 BtOG mit dem Antrag vorzulegen:
Des Weiteren sind Angaben zum beabsichtigten zeitlichen Gesamtumfang, zur Organisationsstruktur der beruflichen Betreuertätigkeit und zu den aktuell geführten Betreuungen zu machen. Hierzu sollte der Vordruck „ „ verwendet werden. Für Punkt 3 (geeignete Nachweise über die erforderliche Sachkunde) gilt Folgendes: Berufsbetreuer*innen, die bereits vor dem 01.01.2020 tätig waren: Bei Personen, die zum 01. Januar 2023 bereits seit mindestens 3 Jahren berufsmäßig Betreuungen geführt haben, ist davon auszugehen, dass sie über die nach § 23 Abs. 1 Nummer 2 erforderliche Sachkunde verfügen (§ 32 Abs. 2 BtOG). Ein Sachkundenachweis ist somit nicht erforderlich. Zum Nachweis der berufsmäßigen Führung von Betreuungen ist dem Antrag ein Beschluss des Betreuungsgerichts über eine bereits vor dem 01.01.2020 und aktuell noch beruflich geführte Betreuung beizufügen. Berufsbetreuer*innen, die im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2022 erstmalig bestellt wurden: Diese Berufsbetreuer*innen haben gem. § 32 Abs. 2 BtOG einen Sachkundenachweis bis spätestens zum 30.06.2025 beizubringen. Zum Nachweis der berufsmäßigen Führung von Betreuungen ist dem Antrag ein Beschluss des Betreuungsgerichts über eine bereits vor dem 01.01.2023 und aktuell noch beruflich geführte Betreuung beizufügen. Um die Einreichung der Nachweise zu vereinfachen und auch eine digitale Übermittlung zu ermöglichen, wird zunächst auf die Vorlage von Originalen bzw. beglaubigten Kopien verzichtet. Es wird sich allerdings vorbehalten, ohne weitere Begründung nachträglich und stichprobenartig auch die Vorlage einzelner oder aller Nachweise im Original oder als beglaubigte Fotokopien anzufordern. Für Vereinsbetreuer*in gelten ebenfalls die o.a. Bestimmungen (siehe § 19 Abs. 2 BtOG). Ansprechpartnerin: Doreen Dittrich 02237/58-247 E-Mail: ddittrich@stadt-kerpen.de Organisationsstruktur_Anlage zum Antrag Merkblatt für Betreuer - weniger als 3 Jahre Merkblatt für Betreuer - länger als 3 Jahre Mehr zum Thema Amtsgericht Kerpen Telefon: 02237 - 508-0 Betreuungsvereine im Rhein-Erft-Kreis Zu den Zu den Aufgaben der anerkannten Betreuungsvereine gehört es, Bürgerinnen und Bürger zu gewinnen, die sich ehrenamtlich als Betreuerin oder Betreuer engagieren wollen und sie in ihrer Arbeit als Betreuerin oder Betreuer zu unterstützen. Das Angebot der Beratung und Unterstützung gilt selbstverständlich auch für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer, die für einen Familienangehörigen von den Amtsgerichten bestellt wurden. Auch die Beratung Bevollmächtigter gehört zu den Aufgaben der Betreuungsvereine. Zudem haben Betreuungsvereine planmäßig über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen zu informieren. Die Betreuungsvereine bieten Ihnen u. a. an:
Sozialdienst Katholischer Männer für den Rhein-Erft-Kreis e. V. Sozialdienst kath. Frauen Rhein-Erft-Kreis e. V. Lebenshilfe NRW e.V. Arbeiterwohlfahrt e. V. Regionalverband Rhein-Erft & Euskirchen Fortbildungsprogramm (Deckblatt) |