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Inhalt
Hilfe zur Erziehung
Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder Jugendlichen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohle des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Hilfe zur Erziehung wird nach den Bestimmungen des § 27 des Sozialgesetzbuches (SGB) VIII gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall, dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder Jugendlichen mit einbezogen werden. Die für Sie zuständigen Bezirkssozialarbeiter/innen sind nach Stadtteilen geordnet.