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Eingliederungshilfe für seelische behinderte Kinder, Jugendliche und junge Volljährige

Kinder, Jugendliche und junge Volljährige bis zum 21. Lebensjahr haben gemäß § 35a des Sozialgesetzbuches (SGB) VIII Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn die seelische Gesundheit des Kindes, Jugendlichen oder jungen Volljährigen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit ist das Jugendamt verpflichtet, eng mit speziellen Fachärzten oder Therapeuten zusammenzuarbeiten. Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall geleistet. Die für Sie zuständigen Bezirkssozialarbeiter/innen sind nach Stadtteilen geordnet.

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