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Häufig gestellte Fragen zur Umsiedlung

Wie lange dauert es bis zur Kaufpreiszahlung, nachdem mit RWE Power Einigung erzielt wurde?
 
1. Wenn mit RWE Power eine mündliche oder schriftliche Einigung über die Entschädigung eines Anwesens erzielt wurde, sollte der Umsiedler RWE Power umgehend mitteilen, welcher Notar den Notarvertrag erstellen soll.

2. In einem nächsten Schritt stellt RWE Power die Daten für den Notarvertrag zusammen, auf deren Basis der Notar den Vertragsentwurf erstellen kann. Umsiedler und RWE Power erhalten den Entwurf zur Durchsicht. Für die Erarbeitung des Vertragsentwurfes werden im Allgemeinen 2-3 Wochen benötigt.

3. Beide Seiten prüfen nun den Entwurf und teilen dem Notariat – soweit vorhanden - Änderungswünsche mit. Gleichzeitig kann der Umsiedler bereits einen Termin für die Beurkundung mit dem Notar abstimmen. Eine Beurkundung ist frühestens nach einer gesetzlichen Frist von 2 Wochen nach Eingang des Vertragsentwurfes beim Umsiedler möglich.

4. Nach der Beurkundung sind vom Notar verschiedene gesetzliche Auflagen zu erfüllen. Hierzu gehört auch das Einholen von Genehmigungen bei der Stadt Kerpen und dem zuständigen Finanzamt. Der Zeitbedarf hierfür ist mit 2-3 Wochen zu kalkulieren.

5. Liegen dem Notar alle behördlichen Genehmigungen vor, teilt er dies dem Umsiedler und RWE Power mit. Nach Eingang dieser Mitteilung zahlt RWE innerhalb von 2 Wochen die im Notarvertrag vereinbarte erste Rate.

Bitte beachten Sie: Sollten Belastungen in den Abteilungen II und III des Grundbuchs eingetragen sein, kann sich Ablauf im Einzelfall auch verzögern.

Was bedeuten die Begriffe „Rückgängigmachung der Marktanpassung“ und „Nichtabschreibung der Baunebenkosten“, die RWE Power als Zulage im Rahmen der Entschädigung  zugesagt hat?

„Rückgängigmachung der Marktanpassung“
Der Sachverständige hat in seinem Gutachten zunächst die Herstellungskosten des Anwesens ermittelt, Nach Abzug der Altersabschreibung und nach Berücksichtigung sonstiger wertrelevanter Tatbestände ermittelt er den sog. vorläufigen Sachwert. Nachfolgend ist Sachverständige dazu veranlasst, dass Anwesen am Marktgeschehen zu spiegeln. Im städtischen Bereich (z.B. Köln) ist in der Regel ein Zuschlag, im ländlichen Raum ein Abschlag auf den Basiswert (vorläufiger Sachwert) des Anwesens vorzunehmen. Dieser Abschlag, der auch als sog. Marktanpassung bezeichnet wird, wird im Rahmen der Umsiedlung bei der Entschädigung von RWE Power für wirtschaftlich funktional genutzte Aufbauten und Außenanlagen sowie für das Grundstück rückgängig gemacht.

„Nichtabschreibung der Baunebenkosten“
Im Rahmen der Wertermittlung hat der Sachverständige die Herstellungskosten des gesamten Anwesens ermittelt. Auf der Grundlage des Gebäudealters wird nachfolgend eine Alterswertminderung (sog. Abschreibung) vorgenommen. In den v.g. Herstellungskosten sind auch die Leistungen für Architekt, Statiker, etc. (sog. Baunebenkosten) enthalten. Die Alterswertminderung für die Baunebenkosten wird im Rahmen der Entschädigung von RWE Power rückgängig gemacht, damit der Umsiedler für den Neubau über 100% der Baunebenkosten seines Altanwesen verfügen kann.

Wie hoch sind die aktuellen Zukaufpreise, wenn man über die Zukaufregelung hinaus Bauland im Umsiedlungsstandort erwerben möchte?

Die aktuellen Bodenrichtwerte (=Zukaufpreis) betragen für Manheim-neu in allgemeinen Wohngebieten (WA) 170 €/m² und in Dorf- und Mischgebieten (MI und MD) 165 €/m².


Kann ich als Umsiedler (oder der von mir beauftragte Umsiedlungsberater) mein Wertgutachten vor Weitergabe an RWE Power einsehen?

 
In diesem Zusammenhang wird auf die umfassenden Ausführungen in der Revierweiten Regelung in Kapitel 2.2.2  hingewiesen. Hier wird festgehalten, dass der Umsiedler im Falle der Beauftragung durch RWE Power das Gutachten zeitnah vom Auftraggeber (RWE Power) erhält.  Des Weiteren wird bei diesem Weg die Kostenübernahme durch RWE geregelt.

Alternativ kann ein Umsiedler die Wertermittlung für sein Anwesen durch einen entsprechend qualifizierten öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung bebauter und unbebauter Grundstücke selber in Auftrag geben. Der Beauftragung ist das Leistungsbild für Verkehrswertgutachten, die zugehörige Honorarregelung sowie der gemäß Kapitel 2.1.1. erstellte „Handlungsleitfaden Verkehrswertermittlung“ zu Grunde zu legen.

Für eine vorgezogene Kostenerstattung ist es in diesem Fall erforderlich, dass der Eigentümer das Gutachten und eine Kopie der Honorarrechnung unter Angabe einer Bankverbindung an RWE Power sendet. RWE Power behält sich vor der Erstattung eine Nachbesserung des Gutachtens oder eine fachliche Stellungnahme vor, sofern das Gutachten das o.g. Leistungsprofil unzureichend erfüllt, fachliche Einschätzungen nicht nachvollziehbar sind oder das Gutachten für die anschließende Entschädigungsermittlung und Angebotserstellung nicht oder nur in Teilen geeignet ist.

Durch diese beiden Möglichkeiten wird den Rahmenbedingungen an die Transparenz gegenüber dem Umsiedler einerseits und an eine angemessene Gutachtensqualität andererseits Rechnung getragen. 
 

Wofür wird die Bestandsaufnahme benötigt?

Die Erstellung einer Bestandsaufnahme dient im Wesentlichen als Grundlage für das zur Ermittlung des Verkehrswerts notwendige Wertgutachten. Zudem werden u.a. Informationen für den Aufbau der Mieterbörse, zur Ermittlung der Umsiedlungsentschädigung und Erstellung von Angeboten sowie für den abschließenden Rückbau erhoben. Das den Architekten an die Hand gegebene Leistungsprofil für die Bestandsaufnahmen ist so aufgebaut, dass die Datenerhebung für den gesamten Erwerbsvorgang und weitere Erhebungen zum Einzelanwesen auf Veränderungen beschränkt werden kann. Die Belastungen für den Umsiedler durch zeitaufwändige Mehrfacherhebungen werden somit so gering wie möglich gehalten. Überdies erhält der Umsiedler mit der Bestandsaufnahme eine umfangreiche Dokumentation seines Altanwesens für seine Unterlagen.

Wie werden die im Rahmen der Bestandsaufnahem erhobenen Daten bei RWE Power weiterverarbeitet?

Die Daten werden nach den geltenden Datenschutzrichtlinien zum Zwecke der Vorbereitung und Abwicklung des Erwerbs sowie in anonymisierter Form für statistische Zwecke erhoben. Grundsätzlich werden personenbezogene Daten nicht an andere Stellen (Dritte) weitergegeben, sofern keine schriftliche Einverständniserklärung des Betroffenen vorliegt (z.B. bei der namentlichen Bekanntmachung der Grundstückswünsche im Rahmen der Grundstücksvormerkung).

Was passiert, wenn ich keine Angaben oder nur teilweise Angaben zu den aufzunehmenden Daten bei der Bestandsaufnahme mache?

Die Bestandsaufnahme findet in der Regel gemeinsam mit dem Umsiedler/Eigentümer statt. Der Umsiedler/Eigentümer hat somit selbst Einfluss darauf, welche Daten er dem bestandsaufnehmenden Architekten überlässt. Grundsätzlich sind die Angaben freiwillig. Bewertungs- und abwicklungsrelevante Daten für die keine Angaben gemacht werden, müssen dann allerdings zu einem späteren Zeitpunkt nachträglich erhoben werden und können ggf. zu Zeitverzögerungen führen.

Wer trägt die Grunderwerbsteuer bei einem Zukauf am neuen Standort gemäß der Zukaufregelung?

Die Grunderwerbsteuer bei einem Zukauf am neuen Standort gemäß der Zukaufregelung der Manheim Erklärung trägt RWE Power. Bei einem Zukauf über die Zukaufregelung hinaus - erst möglich nach Klärung der Grundstücksvergabe an Eigentümer und Mieter - erfolgt eine an der Zukaufsgröße orientierte Einzelfallbetrachtung.

Wer erhält die Mietzahlungen eines an RWE Power verkauften Mietobjektes bis zum Einzug der Mieter in die neue Immobilie?

Bei Mietobjekten am alten Ort gehen Besitz, Nutzen und Gefahr auf RWE Power dann über, wenn das Anwesen geräumt an RWE Power übergeben wird. Bis dahin bleibt der Vermieter weiterhin in der Verantwortung seines Mietobjektes und erhält somit auch weiterhin die Mietzahlungen aus dem Objekt.

Wie werden Außenanlagen im Rahmen der Wertermittlung erfasst?

Alle dem Anwesen zugehörigen Außenanlagen (Aufbauten, Flächenbefestigungen, Begrenzungen, etc.) werden durch den bestandsaufnehmenden Architekten erfasst und im Anschluss durch den Gutachter bewertet. Sofern die Außenanlagen dem Standard des Gebäudes entsprechen, können diese pauschaliert bewertet werden. Liegen Abweichungen im Standard/Ausstattung vor, können auch einzelne Zeitwerte durch den Gutachter ermittelt werden.