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Inkrafttreten des Bebauungsplanes BA 286 " Am Kapellchen ", Stadtteil Balkhausen
03.12.2004

Der Rat der Stadt Kerpen hat in seiner Sitzung am 02.03.2004 gem. § 10 (1) BauGB den Satzungsbeschluss für o.g. Bebauungsplan gefasst.

Der Planbereich des Bebauungsplanes befindet sich im Zentrum des Stadtteils Kerpen-Balkhausen. Den Kern des Plangebietes bildet das Gelände eines ehemaligen landwirtschaftlichen Anwesens (Flurstück 354) arrondiert um Flächenpotentiale westlich des Flurstücks.
Das Plangebiet wird im Osten von der Berrenrather Straße und im Norden, Süden und Westen durch Privatgärten von den gemischt genutzten Grundstücken entlang der Heerstraße, Fürstenbergstraße und Rochusstraße begrenzt.
Die Lage des Plangebietes ist dem Übersichtsplan, der Bestandteil dieses Beschlusses ist, die genaue Abgrenzung dem Bebauungsplan BA 286 „Am Kapellchen“ im Maßstab 1 : 500 zu entnehmen.

Das Ziel des Bebauungsplanes BA 286 „Am Kapellchen“ ist die bauliche Arrondierung vorhandener Flächenressourcen in einem Blockinnenbereich und die Beseitigung und Erneuerung desolater Bausubstanz im Plangebiet. Hierbei soll, unter Einbezug der angrenzenden Flurstücke 308, 326, 327 und 353, das ehemalige landwirtschaftliche Anwesen(Flurstück 354) einer neuen Bebauung zugeführt und er marode Gebäude- komplex an der Berrenrather Straße abgerissen werden. Geplant ist die Errichtung von 13 neuen Wohneinheiten.
Um die Integration in das bauliche Umfeld sicher zu stellen, sind 4 Wohneinheiten als Reihenhaustyp entsprechend der vorhandenen Bebauung im Bereich der Berrenrather Straße und die restlichen Häuser, als Wohnanlage mit Doppel- und Einzelhäusern – in offener Bauweise- im rückwärtigen Grundstücksbereich geplant. Die Gebäude sollen eine Wohnfläche von jeweils ca. 110 bis 150 m² aufweisen.
Eine Durchgrünung des Standortes im Sinne von Privatgärten sowie ein zusätzlicher Kinderspielplatz sollen für eine attraktive und individuelle Quartiersentwicklung, im Sinne eines kinder- und familienfreundlichen Wohnumfeldes sorgen.

Der Satzungsbeschluss des Rates der Stadt Kerpen sowie die aufgrund des BauGB erforderlichen Hinweise werden gem. § 10 (3) BauGB in der derzeit gültigen Fassung hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Bekanntmachungsanordnung
Die Angabe über Ort und Zeit der Auslegung wird hiermit gem. § 10 (3) BauGB i.V.m. § 18 der Hauptsatzung der Stadt Kerpen vom 14.11.1994 in der z. Z. gültigen Fassung öffentlich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung, die anstelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, wird der Bebauungsplan einschließlich Begründung rechts¬verbindlich.
Der Bebauungsplan BA 286 „Am Kapellchen“ sowie die Begründung liegen bei der Stadt Kerpen, Amt 16 " Stadtplanung, Stadtentwicklung und Bauen ", Abteilung 16.1 " Stadtplanung ", Jahnplatz 1, Zimmer 221, wäh¬rend der Öffnungszeiten Mo - Mi und Fr von 08.30 - 12.00 und Do von 13.30 bis 18.30 zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Über den Inhalt des Bebauungsplanes und der Begründung wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Hinweise:

  1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 S. 1 und 2 sowie Abs. 4 des BauGB in der derzeit gültigen Fassung über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Ent¬schädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den Bebauungsplan und über das Erlöschen von den Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
  2. Eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist nach § 215 Abs. 1 BauGB dann unbe¬achtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von 7 Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend ge¬macht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verlet¬zung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
  3. Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der z.Z. gültigen Fassung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvor¬schriften dieses Gesetzes gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmun¬gen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
    a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes An¬zeigeverfahren wurde nicht durchgeführt
    b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennut¬zungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden
    c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
    d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Kerpen, den 
03.12.2004

Marlies Sieburg, Bürgermeisterin

03.12.2004