Hilfsnavigation

Wappen Stadt Kerpen
Herzlich Willkommen im virtuellen Rathaus der Stadt Kerpen!
Schrift:
Kontrast:

Volltextsuche

Inhalt

Planfeststellung gem. §§ 18 und 20 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) für
06.12.2004

Antragstellerin ist die DB ProjektBau GmbH – NL West.

Kurzbeschreibung der Baumaßnahmen
Die Antragstellerin plant den zweigleisigen Ausbau der S 13 auf dem Stadtgebiet Kerpen-Buir. Es handelt sich hierbei um einen weiteren Teil im Gesamtkonzept zur Verknüpfung der S-Bahn-Linie 13 mit der Stadtbahnlinie 1 der Kölner Verkehrs-Betriebe.
Im Zusammenhang mit der Fußballweltmeisterschaft 2006 ist dies ein wesentlicher Bestandteil der zukünftigen Verkehrsinfrastruktur des neuen RheinEnergie-Stadions in Köln und ein weiterer Baustein zur attraktiven Erschließung des Umlandes mit dem Öffentlichen Personennahverkehr.
Allerdings führt der geplante Fahrplan zu erheblichen Problemen durch die eingleisigen Streckenabschnitte. Die zeitlichen Vorgaben können nur durch den zweigleisigen Ausbau der Strecke auf einer Länge von rund 1.700 m bei km 27,950 bis km 29,650 in Richtung Köln (zwischen Kerpen-Buir und B 477) behoben werden. Dies ermöglicht dann eine reibungslose Abwicklung des Bahnverkehrs auf der Strecke.
An der betroffenen Wohnbebauung sind teilweise Stützwände erforderlich. Daneben ist zur Lärm-reduzierung passiver Lärmschutz in Form von Schallschutzfenstern vorgesehen.
Zwei Eisenbahnüberführungen sind den geänderten Verhältnissen anzupassen.
Im Zusammenhang mit dem Ausbau sind ebenfalls Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Landschaft und Natur von insgesamt 2,23 ha geplant.
Für die Gesamtmaßnahme ist Grunderwerb erforderlich, der sich aus dem Grunderwerbsverzeichnis in den Planunterlagen ergibt.

Offenlage der Planunterlagen
Die "Antragstellerin" hat für die geplanten Maßnahmen nunmehr einen Antrag auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens beim Eisenbahn-Bundesamt gestellt. Die zuständige Anhörungsbehörde ist die Bezirksregierung Köln. Die Pläne (Zeichnungen und Erläuterungen) liegen
vom 20.12.2004 bis zum 19.01.2005 einschließlich bei der Stadtverwaltung Kerpen, Rathaus Kerpen, Jahnplatz 1, 50171 Kerpen, Zimmer 223 während der Dienststunden
Mo – Mi von 8.30 Uhr bis 12.15 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr, Do von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr – 18.30 Uhr und Fr von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Hinweise zum Planfeststellungsverfahren

  1. Jeder, dessen Belange durch das Bauvorhaben berührt werden, kann bis spätestens 2 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 02.02.2005 einschließlich, bei der Bezirksregierung Köln, Zeughausstraße 2-10, 50667 Köln, oder bei der Stadtverwaltung Kerpen, Jahnplatz 1, 50171 Kerpen Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Nach Ablauf dieser Frist sind Einwendungen ausgeschlossen (§ 20 II AEG).
    Die Erhebung einer fristgerechten Einwendung setzt voraus, dass daraus zumindest der geltend gemachte Belang und die Art der Beeinträchtigung hervorgehen, die Einwendung unterschrieben und mit einer den Mindestanforderungen entsprechenden lesbaren Anschrift versehen ist. Einwendungen ohne diesen Mindestinhalt sind unbeachtlich. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleich lautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu benennen. Andernfalls können diese Eingaben unberücksichtigt bleiben.
  2. Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der noch ortsüblich bekannt gemacht wird. Diejenigen, die fristgerechte Einwendungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
    Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
  3. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
  4. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden sind, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
  5. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens, soweit sie sich nicht in diesem erledigen, durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
  6. Die Nummern 1, 2, 3 und 5 gelten für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Bauvorhabens nach § 9 I des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend.
  7. Vom Beginn der Auslegung des Planes tritt die Veränderungssperre nach § 19 AEG in Kraft.

Kerpen, den 
06.12.2004

Marlies Sieburg, Bürgermeisterin

06.12.2004