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Inhalt
Einebnen von Reihengrabstätten auf den Friedhöfen der Stadt Kerpen | 17.01.2005 |
Die Ruhefristen
Gemäß § 14 Abs. 5 der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Kerpen vom 14.10.2003 werden Angehörige öffentlich aufgerufen, die Grabstätten abzuräumen. Falls die Grabdenkmale, Einfassun-gen und Grabschmuck nicht innerhalb von 3 Monaten nach diesem Aufruf abgeräumt sind, werden gem. § 28 Abs. 2 der genannten Satzung die Grabstellen auf Kosten der Berechtigten durch die Stadtbetriebe Kerpen abgeräumt. In diesem Falle gehen die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sowie der Aufwuchs entschädigungslos in das Eigentum der Stadtbetriebe Kerpen über.
17.01.2005 |