Hilfsnavigation

Wappen Stadt Kerpen
Herzlich Willkommen im virtuellen Rathaus der Stadt Kerpen!
Schrift:
Kontrast:

Volltextsuche

Inhalt

Inkrafttreten des Bebauungsplanes HO 294 " ZOB-Bahnhof ", Stadtteil Horrem
20.01.2005

Der Rat der Stadt Kerpen hat in seiner Sitzung am 14.12.2004 gem. § 10 (1) BauGB den Satzungsbeschluss für o.g. Bebauungsplan gefasst.

Der Planbereich des Bebauungsplanes befindet sich im Zentrum des Stadtteils Horrem südlich der Bahnlinie Köln-Aachen. Den Kern des Plangebietes bildet der Bahnhofsvorplatz, die Josef-Bitschnau-Straße sowie angrenzende Flächen. Die Lage des Plangebietes ist dem Übersichtsplan zu entnehmen.
Das Ziel des Bebauungsplanes HO 294 „ZOB-Bahnhof“ ist es, auf den derzeit untergenutzt bebauten Fläche westlich des Bahnhofvorplatzes die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung eines zentralen Omnibusbahnhofes zu schaffen.
Der Satzungsbeschluss des Rates der Stadt Kerpen sowie die aufgrund des BauGB erforderlichen Hinweise werden gem. § 10 (3) BauGB in der derzeit gültigen Fassung hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Bekanntmachungsanordnung
Die Angabe über Ort und Zeit der Auslegung wird hiermit gem. § 10 (3) BauGB i.V.m. § 18 der Hauptsatzung der Stadt Kerpen vom 14.11.1994 in der z. Z. gültigen Fassung öffentlich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung, die anstelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, wird der Bebauungsplan einschließlich Begründung rechts¬verbindlich.
Der Bebauungsplan HO 294 „ZOB-Bahnhof“ sowie die Begründung liegen bei der Stadt Kerpen, Amt 16 " Stadtplanung, Stadtentwicklung und Bauen ", Abteilung 16.1 " Stadtplanung ", Jahnplatz 1, Zimmer 228, wäh¬rend der Öffnungszeiten Mo - Mi und Fr von 08.30 - 12.00 und Do von 13.30 bis 18.30 zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Über den Inhalt des Bebauungsplanes und der Begründung wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Hinweise nach § 215 (2) BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen:

  1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 S. 1 und 2 sowie Abs. 4 des BauGB in der derzeit gültigen Fassung über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Ent¬schädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den Bebauungsplan und über das Erlöschen von den Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
  2. Eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 des BauGB bezeichneten Vorschriften ist nach § 215 Abs. 1 BauGB dann unbe¬achtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
  3. Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit gültigen Fassung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvor¬schriften dieses Gesetzes gegen Satzungen, sonstige Orts rechtliche Bestimmun¬gen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
    a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes An¬zeigeverfahren wurde nicht durchgeführt
    b) die Satzung, die sonstige Orts rechtliche Bestimmung oder der Flächennut¬zungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden
    c) die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
    d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Kerpen, den 
20.01.2005

Marlies Sieburg, Bürgermeisterin

20.01.2005