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Inkrafttreten des Bebauungsplanes TÜ 246 / 1. Änderung "Gewerbe-/Industriegebiet Ville ", Stadtteil Türnich
27.01.2005

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

Inkrafttreten des Bebauungsplanes TÜ 246 / 1. Änderung "Gewerbe-/Industriegebiet Ville ",
Stadtteil Türnich
Der Rat der Stadt Kerpen hat in seiner Sitzung am 14.12.2004 gem. § 10 (1) BauGB den Satzungsbeschluss
für o.g. Bebauungsplan gefasst.

Der Änderungsbereich des Bebauungsplanes ist identisch mit dem Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes TÜ 246.
Das Plangebiet liegt mit den überwiegenden Flächen nördlich des Industriegebietes II – Heisenbergstraße – im Stadtteil Kerpen-Türnich und erstreckt sich, mit seinen z.T. erschlossenen Bauflächen (Röntgenstraße, Geigerstraße, Fraunhoferstraße) westlich, nördlich und südlich in die schon rekultivierten Flächen des ehemaligen Tagebaus Frechen.
Die Lage des Plangebietes ist dem Übersichtsplan (Anlage 1 der Verwaltungsvorlage), der Bestandteil des Beschlusses ist, zu entnehmen.
Das Ziel des Bebauungsplanes TÜ 246/1. Änderung „Gewerbe-/Industriegebiet Ville“ ist es, die Festsetzungen des Bebauungsplanes, teilweise die Verkehrsflächen und teilweise die festgesetzten Ausgleichsflächen den geänderten Anforderungen und Bedürfnissen, auch im Hinblick einer Vermarktung der Grundstücke an Gewerbetreibende, anzupassen.
Die grundlegende Konzeption des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes TÜ 246 wird dabei nicht verändert werden.

Der Satzungsbeschluss des Rates der Stadt Kerpen sowie die aufgrund des BauGB erforderlichen Hinweise werden gem. § 10 (3) BauGB in der derzeit gültigen Fassung hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Bekanntmachungsanordnung
Die Angabe über Ort und Zeit der Auslegung wird hiermit gem. § 10 (3) BauGB i.V.m. § 18 der Hauptsatzung der Stadt Kerpen vom 14.11.1994 in der z. Z. gültigen Fassung öffentlich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung, die anstelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, wird der Bebauungsplan einschließlich Begründung rechtsverbindlich.
Der Bebauungsplan TÜ 246/1. Änderung „Gewerbe-/Industriegebiet Ville“ sowie die Begründung liegen bei der Stadt Kerpen, Amt 16 " Stadtplanung, Stadtentwicklung und Bauen ", Abteilung 16.1 " Stadtplanung ", Jahnplatz 1, Zimmer 221, während der Öffnungszeiten Mo - Mi und Fr von 08.30 - 12.00 und Do von 13.30 bis 18.30 zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Über den Inhalt des Bebauungsplanes und der Begründung wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Hinweise nach § 215 (2) BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen:
1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 S. 1 und 2 sowie Abs. 4 des BauGB in der derzeit gültigen Fassung über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den Bebauungsplan und über das Erlöschen von den Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
2. Eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 des BauGB bezeichneten Vorschriften ist nach § 215 Abs. 1 BauGB dann unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
3. Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit gültigen Fassung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes gegen Satzungen, sonstige Orts rechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt
b) die Satzung, die sonstige Orts rechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden
c) die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Kerpen, den 
25.01.2005

i. V. Peter Knopp, Erster Beigeordneter

27.01.2005