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Inkrafttreten des Bebauungsplanes KE 274 "Neffelweg ", Stadtteil Kerpen-Langenich
14.02.2005

Der Rat der Stadt Kerpen hat in seiner Sitzung am 10.12.2004 gem. § 10 (1) BauGB den Satzungsbeschluss für o.g. Bebauungsplan gefasst.

Der Planbereich des Bebauungsplanes befindet sich an der östlichen Ortsrandlage des Ortsteiles Kerpen-Langenich und ist begrenzt

  • im Westen teilweise westlich des Neffelweges
  • im Süden durch den Neffelbach
  • im Osten durch die zur Zeit landwirtschaftlich genutzten Parzellen und
  • im Norden durch die Stiftsstraße

Die Lage des Plangebietes ist dem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 5000 zu entnehmen.

Das Ziel des Bebauungsplanes KE 274 „Neffelweg“ ist, das seinerzeit zur ehemaligen Tonröhrenfabrik gehörende mit einem Wohnhaus des ehemaligen Betriebsinhabers bebaute Flurstück in Teilbereichen einer weiteren Bebauung zuzuführen.
Geplant ist die Errichtung von 7 freistehenden Wohngebäuden mit max. zwei Wohneinheiten für den gehobenen Bedarf mit individueller Gestaltung der Baukörper.
Eine Einschränkung soll lediglich durch eine Festsetzung der maximal zulässigen Wohneinheiten pro Gebäude und durch eine festgesetzte Trauf- und Firsthöhe erfolgen.
Im Zuge der Planung werden Schutzstreifel parallel des Neffelbaches, zu erhaltener Baumbestand und Anpflanzungen festgesetzt. Die privaten und öffentlichen Grünflächen sind von jeglicher Bebauung auch auf Nebenanlagen freizuhalten. Entsprechend des landschaftspflegerischen Fachbeitrages sind diese Flächen gemäß Maßnahmenkatalog zu begrünen und dauerhaft zu unterhalten.

Der Satzungsbeschluss des Rates der Stadt Kerpen sowie die aufgrund des BauGB erforderlichen Hinweise werden gem. § 10 (3) BauGB in der derzeit gültigen Fassung hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Bekanntmachungsanordnung
Die Angabe über Ort und Zeit der Auslegung wird hiermit gem. § 10 (3) BauGB i.V.m. § 18 der Hauptsatzung der Stadt Kerpen vom 14.11.1994 in der z. Z. gültigen Fassung öffentlich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung, die anstelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, wird der Bebauungsplan einschließlich Begründung rechts¬verbindlich.
Der Bebauungsplan KE 274 „Neffelweg“ im Stadtteil Langenich sowie die Begründung liegen bei der Stadt Kerpen, Amt 16 " Stadtplanung, Stadtentwicklung und Bauen ", Abteilung 16.1 " Stadtplanung ", Jahnplatz 1, Zimmer 221, wäh¬rend der Öffnungszeiten Mo - Mi und Fr von 08.30 - 12.00 und Do von 13.30 bis 18.30 zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Über den Inhalt des Bebauungsplanes und der Begründung wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Hinweise nach § 215 (2) BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen: 

  1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 S. 1 und 2 sowie Abs. 4 des BauGB in der derzeit gültigen Fassung über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Ent¬schädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den Bebauungsplan und über das Erlöschen von den Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
  2. Eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 des BauGB bezeichneten Vorschriften ist nach § 215 Abs. 1 BauGB dann unbe¬achtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
  3. Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit gültigen Fassung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvor¬schriften dieses Gesetzes gegen Satzungen, sonstige Orts rechtliche Bestimmun¬gen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
    a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes An¬zeigeverfahren wurde nicht durchgeführt
    b) die Satzung, die sonstige Orts rechtliche Bestimmung oder der Flächennut¬zungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden
    c) die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
    d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Kerpen, den 
14.02.2005

i.V. Peter Knopp, Erster Beigeordneter

14.02.2005