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Inhalt
8. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Kerpen vom 23.02.2005 | 25.02.2005 |
Aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW., S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2004 (GV.NRW., S. 96) hat der Rat der Stadt Kerpen am 22.02.2005 mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Ratsmit¬glieder die folgende 8. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen:
Artikel 1 1. In der Inhaltsübersicht wird nach § 4 eingefügt: „§ 4 a Funktionsbezeichnungen“. 2. Nach § 4 wird folgender neuer § 4 a eingefügt: „§ 4 a Funktionsbezeichnungen. Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werden in weiblicher und männlicher Form geführt.“ 3. § 13 – Bürgermeister – wird wie folgt geändert: In Abs. 3 Nr. 7 wird die Angabe "50.000,00 €" durch die Angabe "100.000,00 €" ersetzt. Artikel 2 Die 8. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Kerpen tritt mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende 8. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Kerpen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeinde-ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Sat¬zung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) die Bürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel er¬gibt.
25.02.2005 |