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Planfeststellung für die Verlegung der B 477 bei Heppendorf zwischen der neuen AS Geilrath (A 4n) und dem Knotenpunkt Mönchskaul (K 34) (Bau-km 0-014 bis Bau-km 2+931)
07.04.2005

Im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland beabsichtigt der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Niederlassung Euskirchen, die Verlegung der B 477 bei Heppendorf zwischen der neuen An-schlussstelle Geilrath (A 4n) und dem Knotenpunkt Mönchskaul (K 34). Zur Erlangung des Baurechts für diese Maßnahme hat er bei der Bezirksregierung Köln (Anhörungsbehörde) die Durchführung des Planfest-stellungsverfahrens nach § 17 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in Verbindung mit § 73 Verwaltungsver-fahrensgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) beantragt.

Mit dem Bauvorhaben verbunden sind der Neubau der B 477 im vorgenannten Bereich sowie die Anlage von Ersatz- und Ausgleichsflächen.

Für das Bauvorhaben werden Grundstücke in den Gemarkungen Sindorf und Manheim der Stadt Kerpen sowie in den Gemarkungen Heppendorf der Gemeinde Elsdorf beansprucht.

Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit vom 02.05.2005 bis 01.06.2005 einschließlich in der

Stadtverwaltung Kerpen,
Jahnplatz 1, 50171 Kerpen,
2. Obergeschoss, Zimmer 223,
während der Dienststunden:
Mo. – Mi.: 8.30 Uhr bis 12.15 Uhr und 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr
Do.: 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 18.30 Uhr
Fr.: 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr

zur allgemeinen Einsichtnahme öffentlich aus.
Auch in der Gemeinde Elsdorf liegt der Plan im genannten Zeitraum aus. Hierauf weist die Gemeindever-waltung in eigener Bekanntmachung hin. 

  1. Jeder kann bis spätestens vier Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich zum 30.06.2005, bei der Bezirksregierung Köln, Zeughausstraße 2-10 in 50667 Köln (Anhörungsbehörde) oder bei der Stadtverwaltung Kerpen bzw. der Gemeindeverwaltung Elsdorf Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen.
    Nach Ablauf dieser Frist sind Einwendungen ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW).
    Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form ver-vielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übri-gen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
  2. Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der noch ortsüblich bekanntge-macht wird. Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwen-dungen der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt.
    Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
    Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.
    Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
    Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
  3. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungs-termin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet. 
  4. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entschei-den ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfah-ren behandelt. 
  5. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbe-hörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
  6. Die Nrn. 1, 2, 3 und 5 gelten für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Bau-vorhabens nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend.
  7. Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 Bundesfernstraßen-gesetz und die Veränderungssperre nach § 9a Bundesfernstraßengesetz in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Abs. 6 Bundesfernstraßengesetz)

Kerpen, den 
07.04.2005

Marlies Sieburg, Bürgermeisterin

07.04.2005