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Planfeststellung für den 6-streifigen Ausbau sowie die Verlegung der A4 zwischen der Anschlussstelle Düren und der Anschlussstelle Kerpen (Bau-km 32+350 bis Bau-km 49+943,505)
07.04.2005

Im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland beabsichtigt der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Niederlassung Aachen, den 6-streifigen Ausbau sowie die Verlegung der Bundesautobahn A4 zwischen der Anschlussstelle Düren und der Anschlussstelle Kerpen. Zur Erlangung des Baurechts für diese Maßnahme hat er bei der Bezirksregierung Köln (Anhörungsbehörde) die Durchführung des Planfest-stellungsverfahrens nach § 17 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in Verbindung mit § 73 Verwaltungsver-fahrensgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) beantragt.

Mit dem Bauvorhaben verbunden sind:

  • der 6-streifige Ausbau der A4 im Bereich von der Anschlussstelle Düren bis zur Querung A4/K2 und von der Kreuzung A4/DB–Strecke Aachen-Köln bis zur Anschlussstelle Kerpen
  • die Verlegung der A4 zwischen den Kreuzungsbereichen A4/K2 und A4/DB-Strecke Aachen-Köln
  • Bau neuer Anschlussstellen der L264 im Bereich der Gemeinde Niederzier und der B477n im Be-reich der Stadt Kerpen
  • Bau einer beidseitig der A4 angelegten PWC - Anlage in Höhe der Ortslage Dorsfeld
  • Anpassung der Bauwerke an den 6-streifigen Ausbau im Bereich der Ausbaustrecken
  • Neubau von Bauwerken zur Querung der A4 im Verlegeabschnitt
  • Erstellung von Lärmschutzmaßnahmen entlang der gesamten Ausbau- und Verlegestrecke 
  • die Anlage von Ersatz- und Ausgleichsflächen, 
  • Einrichtungen zum Schutz der Natur und Landschaft

Für das Bauvorhaben werden Grundstücke in den Gemarkungen
Arnoldsweiler und Birkesdorf der Stadt Düren,
Ellen der Gemeinde Niederzier,
Merzenich der Gemeinde Merzenich,
Blatzheim, Buir, Kerpen, Manheim und Sindorf der Stadt Kerpen
sowie Heppendorf der Gemeinde Elsdorf beansprucht.

Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit vom 02.05.2005 bis 01.06.2005 einschließlich in der

Stadtverwaltung Kerpen,
Jahnplatz 1, 50171 Kerpen
2. Obergeschoss, Zimmer 223,
während der Dienststunden:
Mo. – Mi.: 8.30 Uhr bis 12.15 Uhr und 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr
Do.: 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 18.30 Uhr
Fr.: 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr

zur allgemeinen Einsichtnahme öffentlich aus.
Auch in den anderen betroffenen Kommunen liegt der Plan im genannten Zeitraum aus. Hierauf weisen die jeweiligen Stadt- bzw. Gemeindeverwaltungen in eigenen Bekanntmachungen hin.

  1. Jeder kann bis spätestens vier Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich zum 30.06.2005, bei der Bezirksregierung Köln, Zeughausstraße 2-10 in 50667 Köln (Anhörungsbehörde) oder bei den Stadt- bzw. Gemeindeverwaltungen Düren, Elsdorf, Kerpen, Merzenich und Niederzier Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen.
    Nach Ablauf dieser Frist sind Einwendungen ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW).
    Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übri-gen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
  2. Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der noch ortsüblich bekanntge-macht wird. Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwen-dungen der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt.
    Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
    Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.
    Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
    Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. 
  3. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungs-termin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
  4. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entschei-den ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfah-ren behandelt. 
  5. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbe-hörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
  6. Die Nrn. 1, 2, 3 und 5 gelten für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Bau-vorhabens nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend. 
  7. Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 Bundesfernstraßen-gesetz und die Veränderungssperre nach § 9a Bundesfernstraßengesetz in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Abs. 6 Bundesfernstraßengesetz).

Kerpen, den 
07.04.2005

Marlies Sieburg, Bürgermeisterin

07.04.2005