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Satzung der Stadt Kerpen über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze
01.06.2005

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) und des § 16 des Gewerbe-steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167) und des § 25 des Grundsteuergesetzes vom 07. August 1973 (BGBl. I S. 965)- jeweils in der beim Erlass dieser Satzung geltenden Fassung- hat der Rat der Stadt Kerpen in seiner Sitzung am 24.05.2005 folgende Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Haushaltsjahr 2005 beschlossen:

§ 1

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2005 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 300 v. H.
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) 450 v. H.
2. Gewerbesteuer 460 v. H.

§ 2

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2005 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung der Stadt Kerpen über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Haushalts-jahr 2005 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeinde-ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Kerpen, den 
01.06.2005

Marlies Sieburg, Bürgermeisterin

01.06.2005