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Inhalt
Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für Bauen und Verkehr NRW vom 11. Juli 2005 - III B 4–32–02/593 - : Neubau der Anschlussstelle Frechen-Nord | 25.07.2005 |
Mit Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für Bauen und Verkehr NRW vom 11. Juli 2005 - III B 4–32–02/593 - ist der Plan für den Neubau der Anschlussstelle Frechen-Nord - A 4/L 183 (Bonnstraße) - und den Ausbau der L 183 im Anschlussstellenbereich einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an Verkehrswegen und Anlagen Dritter auf dem Gebiet der Stadt Frechen, Rhein-Erft-Kreis sowie Kompensationsmaßnahmen außerhalb des eigentlichen Baubereiches auf dem Gebiet der Stadt Kerpen, Rhein-Erft-Kreis, Regierungsbezirk Köln, gemäß § 17 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) und § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG.NRW.) festgestellt worden. Dem Träger der Straßenbaulast wurden Auflagen erteilt. In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die vorstehende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung, die durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 74 Abs. 5 VwVfG.NRW. ersetzt wird, Klage beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben werden. Als Zeitpunkt der Zustellung gilt der letzte Tag der Auslegungsfrist. Dies gilt nicht für die Beteiligten, denen der Planfeststellungsbeschluss mittels Postzustellungsurkunde zugestellt wurde. Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Ministerium für Bauen und Verkehr) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Klageerhebung anzugeben. Falls die Fristen durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollten, so würde dessen Verschulden dem Kläger zugerechnet werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Der Beschluss liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Plans in der Zeit vom 31. August 2005 bis 13. September 2005 einschließlich wie folgt zu jedermanns Einsicht aus: Stadtplanungsamt der Stadt Köln, Rathaus der Stadt Frechen, Rathaus der Stadt Kerpen, Der Beschluss gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist allen Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (§ 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG.NRW.). Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss von den Betroffenen und denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bei dem Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen schriftlich angefordert werden. Düsseldorf, den 25. Juli 2005 25.07.2005 |