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Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für Bauen und Verkehr NRW vom 11. Juli 2005 - III B 4–32–02/593 - : Neubau der Anschlussstelle Frechen-Nord
25.07.2005

Mit Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für Bauen und Verkehr NRW vom 11. Juli 2005 - III B 4–32–02/593 - ist der Plan für den Neubau der Anschlussstelle Frechen-Nord  - A 4/L 183 (Bonnstraße) - und den Ausbau der L 183 im Anschlussstellenbereich einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an Verkehrswegen und Anlagen Dritter auf dem Gebiet der Stadt Frechen, Rhein-Erft-Kreis sowie Kompensationsmaßnahmen außerhalb des eigentlichen Baubereiches auf dem Gebiet der Stadt Kerpen, Rhein-Erft-Kreis, Regierungsbezirk Köln, gemäß § 17 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) und § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG.NRW.) festgestellt worden.

Dem Träger der Straßenbaulast wurden Auflagen erteilt.

In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die vorstehende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung, die durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 74 Abs. 5 VwVfG.NRW. ersetzt wird, Klage beim

Oberverwaltungsgericht  für das Land Nordrhein-Westfalen
Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster

erhoben werden.

Als Zeitpunkt der Zustellung gilt der letzte Tag der Auslegungsfrist. Dies gilt nicht für die Beteiligten, denen der Planfeststellungsbeschluss mittels Postzustellungsurkunde zugestellt wurde.

Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Ministerium für Bauen und Verkehr) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Klageerhebung anzugeben.
Erklärungen und Beweismittel, die nach Ablauf der vorgenannten Frist vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der Kläger die Verspätung nicht genügend entschuldigt.

Falls die Fristen durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollten, so würde dessen Verschulden dem Kläger zugerechnet werden.

Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

Der Beschluss liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Plans in der Zeit vom 31. August 2005 bis 13. September 2005 einschließlich wie folgt zu jedermanns Einsicht aus:

Stadtplanungsamt der Stadt Köln,
Zimmer 09.C 41,
Willy-Brandt-Platz 2,  50679 Köln,
während der Dienststunden
montags und donnerstags von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
dienstags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr,
mittwochs und freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
sowie nach besonderer Vereinbarung.

Rathaus der Stadt Frechen,
Abt. Planen, Umwelt, Liegenschaften, 3. OG, Zimmer 319,
Johann-Schmitz-Platz 1-3, 50266 Frechen,
während der Öffnungszeiten
montags, dienstags und mittwochs von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
donnerstags 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr,
freitags 8.00 bis 12.30 Uhr.

Rathaus der Stadt Kerpen,
Zimmer 223,
Jahnplatz 1,  50171 Kerpen
während der Öffnungszeiten
montags, dienstags und mittwochs von 8.30 Uhr bis 12.15 Uhr
 und von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr,
donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 18.30 Uhr,
freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr.

Der Beschluss gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist allen Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (§ 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG.NRW.).

Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss von den Betroffenen und denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bei dem

Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen
Niederlassung Köln
Am Grauen Stein 33, 51105 Köln

schriftlich angefordert werden.

Düsseldorf, den 25. Juli 2005
Im Auftrag, Ekhart Maatz

25.07.2005