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Inkrafttreten des vorhaben bezogenen Bebauungsplanes KE 272 A “Altenpflegeheim Nordring“ , Stadtteil Kerpen
25.07.2005

Der Rat der Stadt Kerpen hat in seiner Sitzung am 02.03.2004 gem. § 10 (1) BauGB den Satzungsbeschluss für o.g. vorhaben bezogenen Bebauungsplan gefasst.

Der Planbereich des vorhaben bezogenen Bebauungsplanes befindet sich im Nahbereich der Stadtmitte von Kerpen, zwischen Eindhovener Straße und der Straße Nordring. Die Lage des Plangebietes ist dem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 5000, die genaue Abgrenzung dem vorhaben bezogenen Bebauungsplan KE 272 A -Altenpflegeheim Nordring- im Maßstab 1 : 500 zu entnehmen.

Das Ziel des vorhaben bezogenen Bebauungsplanes KE 272 A -Altenpflegeheim Nordring- ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzung zur Errichtung eines 3 bis 4–geschossigen Wohngebäudes mit Altenpflegeeinrichtungen und der dazugehörigen Tiefgarage sowie die Neuordnung des ruhenden Verkehrs am Nordring.

Der Satzungsbeschluss des Rates der Stadt Kerpen sowie die aufgrund des BauGB erforderlichen Hinweise werden gem. § 10 (3) BauGB in der derzeit gültigen Fassung hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Bekanntmachungsanordnung
Die Angabe über Ort und Zeit der Auslegung wird hiermit gem. § 10 (3) BauGB i.V.m. § 18 der Hauptsatzung der Stadt Kerpen vom 14.11.1994 in der z. Z. gültigen Fassung öffentlich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung, die anstelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt,
wird der Bebauungsplan einschließlich Begründung rechts¬verbindlich.

Der Bebauungsplan KE 272 A -Altenpflegeeinrichtung Nordring- sowie die Begründung liegen bei der Stadt Kerpen, Amt 16, " Stadtplanung, Stadtentwicklung und Bauen ", Abteilung 16.1, Stadtplanung , Jahnplatz 1, Zimmer 221, wäh¬rend der Öffnungszeiten Mo - Mi und Fr von 08.30 - 12.00 und Do von 13.30 bis 18.30 zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Über den Inhalt des Bebauungsplanes und der Begründung wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Hinweise nach § 215 (2) BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen:

  1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 S. 1 und 2 sowie Abs. 4 des BauGB in der derzeit gültigen Fassung über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Ent¬schädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den Bebauungsplan und über das Erlöschen von den Entschädigungs-ansprüchen wird hingewiesen.
  2. Eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 des BauGB bezeichneten Vorschriften ist nach § 215 Abs. 1 BauGB dann unbe¬achtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekannt-machung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
  3. Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit gültigen Fassung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvor¬schriften dieses Gesetzes gegen Satzungen, sonstige Orts rechtliche Bestimmun¬gen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
    a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes An¬zeigeverfahren wurde nicht durchgeführt
    b) die Satzung, die sonstige Orts rechtliche Bestimmung oder der Flächennut¬zungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden
    c) die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
    d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Kerpen, den 
25.07.2005

Marlies Sieburg, Bürgermeisterin

25.07.2005