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Planfeststellungsverfahren "Neubau der Hambachbahn“
26.08.2005

Auf Antrag der RWE Power AG hat die Bezirksregierung Köln mit Beschluss vom 03. August 2005 folgenden Plan mit verschiedenen Nebenbestimmungen festgestellt:
Der Plan der RWE Power AG, im Nachfolgenden Antragstellerin genannt, zum "Neubau der Hambachbahn“ im Tagebau Hambach wird nach § 18 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) in Verbindung mit § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit den im Planfeststellungsbeschluss unter A. I. 6 genannten Nebenbestimmungen festgestellt.
Die planfestgestellten Anlagen sind unter A. I. 3 benannt.
Durch diesen Beschluss wird die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt. Neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich.
Die Anträge zu Inhalt und Umfang der Planunterlagen werden - bezogen auf den Gegenstand dieses Beschlusses - zurückgewiesen, soweit über sie nicht bereits im Laufe des Verfahrens entschieden bzw. ihnen mit diesem Beschluss entsprochen wurde oder sie sich anderweitig erledigt haben.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, erhoben werden.
Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Als Zeitpunkt der Zustellung gilt der letzte Tag der Auslegungsfrist. Dies gilt nicht für die Beteiligten, denen der Planfeststellungsbeschluss mittels Postzustellungsurkunde oder auf sonstige Weise zugestellt wurde.
Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung Köln, Zeughausstr. 2-10, 50667 Köln) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger hat innerhalb einer Frist von 6 Wochen die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der Frist vorgebracht werden, können vom Gericht zurückgewiesen werden.

Der Planfeststellungsbeschluss liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Planes in der Zeit vom

14.09.2005 – 27.09.2005 einschließlich

in der Stadtverwaltung Kerpen, Jahnplatz 1, 50171 Kerpen 2. Obergeschoss, Zimmer 223, während der Dienststunden:

Mo - Mi 8.30 Uhr bis 12.15 Uhr und 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr
Do 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 18.30 Uhr
Fr 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr

zur allgemeinen Einsichtnahme öffentlich aus.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss für die Betroffenen als zugestellt.

Kerpen, den 
26.08.2005

Marlies Sieburg, Bürgermeisterin

26.08.2005