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Aufstellung der 23. Änderung des Flächennutzungsplanes -Abgrabungskonzentra-tionszonen- im Stadtgebiet Kerpen
13.09.2005

Der Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr der Stadt Kerpen hat in seiner Sitzung am 28.01.2003 die Aufstellung der 23. Änderung des Flächennutzungsplanes -Abgrabungskonzentrationszonen-  im Stadtteil Kerpen gem. § 2 (1) BauGB gefasst.

Der Wirkungsbereich der 23. Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst das gesamte Stadtgebiet.

Die 23. Änderung des Flächennutzungsplanes stellt 5 Bereiche innerhalb der dargestellten  BSAB- Bereiche (Bereiche zur Sicherung und Abbau oberflächennaher Bodenschätze) des Gebietsentwicklungsplanes als Abgrabungskonzentrationszonen dar:

  • Abgrabungskonzentrationszone   Nr. 1 nördlich der DB- Strecke Köln Aachen bzw. der K 4, östlich der L 276, in einer Entfernung zum südlich gelegenen Stadtteil Buir von ca. 500 m.
  • Abgrabungskonzentrationszone Nr. 2 nördlich und südlich der Hambachbahn, südlich gelegen  von Tanneck.
  • Agrabungskonzentrationszone Nr. 3 östlich der B 477, nördlich der DB- Strecke Köln-Aachen, zwischen dem Stadtteil Manheim und dem Manheim Blatzheimer Erbwald.
  • Abgrabungskonzentrationszone Nr. 4 südlich der DB- Strecke Köln/ Aachen, zwischen K 39 n und 
    Kreismülldeponie.
  • Abgrabungskonzentrationszone Nr. 5 südöstlich der B 264 n, westlich von Giffelsberg.

Die genaue Abgrenzung der einzelnen Abgrabungskonzentrationszonen ist den als Anlage beigefügten Übersichtsplänen zu entnehmen.

Vorstehender Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung und Verkehr wird hiermit gemäß

§ 2 (1) BauGB in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 18 der Hauptsatzung der Stadt Kerpen in der derzeit gültigen Fassung bekannt gemacht.

Der öffentlichen Auslegung der 23. Änderung des Flächennutzungsplanes -Abgrabungskonzentrationszonen- im Stadtgebiet Kerpen

Der Rat der Stadt Kerpen hat in seiner Sitzung am 22.02.05 den Beschluss zur Öffentlichen Auslegung der 23. Änderung des Flächennutzungsplanes  -Abgrabungskonzentrationszonen- im Stadtgebiet Kerpen gefasst.

Der Planentwurf wurde beschlossen. Der Erläuterungsbericht zur 23. Änderung des FNP wurde zur Kenntnis genommen.

Die Bekanntmachung erfolgte aufgrund des Ratsbeschlusses vom 22.02.2005 in der Kölnischen Rundschau und im Kölner Stadtanzeiger am 04.04.2005 mit dem Hinweis darauf, dass die 23.Änd. des FNP mit der Erläuterung in der Zeit vom 12.04.2005 bis einschl. 13.05.2005 öffentlich ausliegt.

Aus formalrechtlichen Gründen muss eine erneute öffentliche Auslegung durchgeführt werden.

Erläuterung und Darstellung der 23. Änderung des FNP haben sich nicht geändert, so dass die Anregungen die während der öffentlichen Auslegung April/Mai 2005 eingingen, ins Verfahren eingestellt werden.

Die 23. Änderung des Flächennutzungsplanes bezieht sich auf die Darstellung der Art der Nutzung.

Inhalt der Änderung ist „Flächen für die Landwirtschaft“ mit der Darstellung „Abgrabungskonzentrationzonen“ zu überlagern.

Wirkungsbereich

Der Wirkungsbereich der 23. FNP- Änderung umfasst das gesamte Stadtgebiet, da eine flächendeckende Begutachtung des gesamten Stadtgebietes für eine FNP- Änderung zur Darstellung von Abgrabungskonzentrationszonen Voraussetzung war.

Aufgrund des Ergebnisses von Konfliktanalysen werden entsprechend der Variante II  fünf Bereiche in der 23. Änderung des Flächennutzungsplanes als Abgrabungskonzentrationszonen dargestellt:

Abgrabungskonzentrationszone I: 
nördlich der DB- Strecke Köln/Aachen, bzw. der K 4, östlich der L 276, in einer Entfernung  zum südlich gelegenen Stadtteil Buir von ca. 500 m.

Abgrabungskonzentrationszone II:
nördlich und südlich der Hambachbahn, südlich gelegen von Tanneck.

Abgrabungskonzentrationszone III:
nördlich der DB- Strecke Köln/Aachen, zwischen dem Stadtteil Manheim und dem Manheim Blatzheimer Erbwald.

Abgrabungskonzentrationszone IV:
südlich der DB-Strecke Köln/ Aachen, zwischen K 39 n und der Kreismülldeponie.

Abgrabungszone V:
südöstlich der B 264 n, westlich von Giffelsberg.

Die ausgewiesenen und dargestellten  Abgrabungskonzentrationszonen I – V sind den beigefügten Übersichtsplänen, die Bestandteil dieses Beschlusses sind zu entnehmen (Anlage 4, Seite 1 – 5)

Im Erläuterungsbericht wird darüber hinaus

  • den im Stadtgebiet Kerpen tätigen „Kleinbetrieben“, die Möglichkeit eingeräumt, im Zuge ihrer genehmigten Abgrabungen, Auskiesungsflächen in einer Größenordnung bis max. 3 ha erweitern und
  • des weiteren wird eine Fläche nördlich der Straße „Am Meisenberg“ im Stadtteil Horrem  textlich als „Sondergebiet“ zu deklariert, mit der Zielsetzung „Restauskiesung zum Zweck der Rekultivierung einer genehmigten Abgrabung“.

Der Erläuterungsbericht wurde in der Sitzung des Rates am 22.02.2005 weiterhin ergänzt um:

  • Die Bereichsteile, die im Gebietsentwicklungsplan als BSAB dargestellt, in der 23. Änderung des Flächennutzungsplanes jedoch nicht als Abgrabungskonzentrationszonen umgesetzt sind, sollen im Zuge einer späteren Flächennutzungsplanänderung für Abgrabungen zur Verfügung gestellt werden. Damit soll insbesondere sichergestellt werden, dass der Stadtteil Manheim vor und während seiner bevorstehenden Umsiedlung nicht zusätzlich belastet wird.

 Ziel und Zweck

Planungsziel der 23. Änderung des Flächennutzungsplanes ist,  entsprechend eines umfangreich erstellten Gutachtens -Abgrabungskonzentrationszonen-, d.h. Abgrabungsbereiche unter Berücksichtigung der Beschaffenheit der Lagerstätten räumlich zusammen zu fassen und entsprechend innerhalb der im GEP dargestellten BSAB im FNP entsprechende Bereiche im Maßstab 1: 10000 darzustellen.

Durch die Ausweisung von Konzentrationszonen werden die Rohstoffe umweltschonend gewonnen, so dass künftige Eingriffe in den Natur- und Landschaftshaushalt, den Siedlungsraum sowie in landwirtschaftliche Nutzungsstrukturen weitestgehend minimiert  und die bisher kaum vermeidbare Streuung der Abgrabungen verhindert werden.

Die Ausweisung der Abgrabungskonzentrationszonen in der 23. Änderung des Flächen-nutzungsplanes berücksichtigt neben der ökonomischen Notwendigkeit, die regionale Bauwirtschaft langfristig und ausreichend mit Rohstoffen zu versorgen zu können.

Voraussetzung für die Ausweisung von Konzentrationszonen in der 23. Änderung des Flächennutzungsplanes war die detaillierte Erfassung der Rohstoffvorkommen im Stadtgebiet hinsichtlich ihrer räumlichen Verbreitung, Quantität und Qualität sowie einer Konfliktanalyse im Hinblick auf die Schutzgüter zur Untersuchung der Umweltverträglichkeit im Sinne des § 2 des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).

Die 23. Änderung des Flächennutzungsplanes liegt erneut mit der Erläuterung gem. § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches in der derzeit gültigen Fassung in der Zeit vom

                                                                    21.09.2005 bis einschließlich 24.10.2005

Mo-Mi von 08.00-12.15 und von 13.30-16.00, Do von 08.00-12.00 und von 13.30- 18.30 und Fr von 08.00-12.00 Uhr bei der Stadtverwaltung Kerpen, 50171 Kerpen, Jahnplatz 1, im Amt 16, Abteilung 16.1 " Stadtplanung ", öffentlich aus.

Rücksprache zur 23. Änderung des Flächennutzungsplanes „Abgrabungskonzentrationszonen“ ist während  der o. g. Zeiten im Zimmer 221 möglich - Ansprechpartner ist Herr Fuhs (zuständiger Bezirksingenieur). Während der Auslegungsfrist können Anregungen vorgebracht werden, über die der Rat der Stadt Kerpen entscheidet.

Kerpen, den 
12.09.2005

Marlies Sieburg, Bürgermeisterin

13.09.2005