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Für das Amt für Agrarordnung Euskirchen als Flurbereinigungsbehörde
20.09.2005

Für das Amt für Agrarordnung Euskirchen als Flurbereinigungsbehörde
- Flurbereinigung Blatzheim II, Az.:  -14 97 4-

  1. Offenlegungstermin
    Im Flurbereinigungsverfahren Blatzheim II liegt der Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan (Text, Nachweise und Karten ) zur Einsichtnahme für die Beteiligten (Teilnehmer und Nebenbeteiligte) offen am

    Mittwoch, den 19. Oktober 2005
    von 08:45 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr
    in der Stadtverwaltung Kerpen, Raum 197, Jahnplatz 1, 50171 Kerpen.

    Während dieser Zeit werden Ihnen Bedienstete des Amtes für Agrarordnung Fragen beantworten und Auskünfte erteilen. Auf Wunsch wird Ihnen die neue Feldeinteilung an Ort und Stelle angezeigt.

    Von der Möglichkeit der Einsichtnahme in den Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan am Tag der Offenlegung bitte ich Gebrauch zu machen, weil in dem Anhörungstermin am 26.10.2005 Einzelauskünfte nicht mehr erteilt werden können.

  2. Auslegung und Erläuterung der Ergebnisse der Wertermittlung für die nachträglich zum Flurbereinigungsverfahren zugezogenen Flurstücke

    Durch den Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan werden die Ergebnisse der Wertermittlung für die durch den 8. Änderungsbeschluss vom 19.05.2005 nachträglich zum Flurbereinigungsgebiet zugezogenen Flurstücke nach § 32 FlurbG festgestellt.

    Die Eigentümer der betroffenen Flurstücke erhalten mit dieser Ladung einen Einlagenachweis, der diese Flurstücke beinhaltet.

    Die Nachweise über die Ergebnisse der Wertermittlung dieser Grundstücke liegen für die Teilnehmer der Flurbereinigung Blatzheim II während der Offenlegung des Flurbereinigungsplanes (siehe unter Ziffer 1. dieser Einladung) zur Einsichtnahme aus. Ebenfalls während dieser Offenlegung werden die Ergebnisse der Wertermittlung in einem Anhörungstermin nach § 32 FlurbG erläutert. In diesem Anhörungstermin können Einwendungen gegen die vorgenommene Bewertung der durch die o.a. Änderungsbeschlüsse zugezogenen Flurstücke erhoben werden.

  3. Anhörungstermin

    Gemäß § 59 des Flurbereinigungsgesetzes – FlurbG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2001 ( BGBl. I S. 3987 ) findet der

    Termin zur Anhörung der Beteiligten

    über den Inhalt des Nachtrages 1 zum Flurbereinigungsplan am

    Mittwoch, dem 26. Oktober 2005 um 14:00 Uhr
    im Amt für Agrarordnung Euskirchen, Zimmer 410

    statt, zu dem Sie hiermit geladen werden.

    Widersprüche gegen den Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan von Blatzheim II müssen nach § 59 Abs. 2 FlurbG zur Vermeidung des Ausschlusses in dem Anhörungstermin vorgebracht werden und sind nach § 59 Abs. 4 FlurbG in die Verhandlungsniederschrift aufzunehmen.

    Versäumt ein Beteiligter den Termin oder erklärt er sich nicht bis zum Ende des Termins über den Verhandlungsgegenstand, so wird angenommen, dass er mit dem Ergebnis der Verhandlung einverstanden ist ( § 134 FlurbG ).

    Beteiligte, die an der Wahrnehmung des Termins verhindert sind, können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Vollmachtsvordrucke können beim Amt für Agrarordnung Euskirchen, Sebastianusstraße 22, 53879 Euskirchen, angefordert werden. Die Beglaubigung der Unterschrift erfolgt durch jede zur amtlichen Beglaubigung von Unterschriften befugte Behörde (dies sind in der Regel Stadt- und Gemeindeverwaltungen) kostenfrei ( § 108 FlurbG ).

    Schriftliche, an das Amt für Agrarordnung gerichtete Widersprüche können im Hinblick auf  § 59 Abs. 2 FlurbG nicht anerkannt werden. Hierauf wird besonders hingewiesen.

    Wenn Sie keinen Widerspruch vorbringen möchten, brauchen Sie den Anhörungstermin am 26.10.2005 nicht wahrzunehmen.

  4. Für die Nebenbeteiligten gelten folgende Hinweise:

    Sie sind Nebenbeteiligter im Sinne des § 10 Abs. 2 FlurbG.

    Im Flurbereinigungsverfahren treten gem. § 68 FlurbG hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und der diese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht aufgehoben werden können ( § 49 FlurbG ), die Landabfindungen an die Stelle der alten Grundstücke.

    Die örtlich gebundenen öffentlichen Lasten, die auf den alten Grundstücken ruhen, gehen auf die in der örtlichen Lage ausgewiesenen Grundstücke über. Im Einzelnen ist u.a. die Art des Rechtes und der Berechtigte (Nebenbeteiligte) aus dem Nebenbeteiligtennachweis ersichtlich. Der Nebenbeteiligtennachweis ist Bestandteil des Flurbereinigungsplanes.

    Zur Abmarkung neuer Grundstücke wurden Grenzzeichen in die Grenze des Flurbereinigungsgebietes gesetzt. Anzahl und Lage dieser Grenzzeichen sind aus den offenliegenden Unterlagen ersichtlich.

    Die betroffenen Eigentümer der an das Flurbereinigungsgebiet grenzenden Grundstücke haben zu den unter Ziffer 1. angegebenen Zeiten Gelegenheit, sich zur Abmarkung zu äußern.

  5. Mit dieser Ladung erhält jeder vom Nachtrag 1 betroffene Teilnehmer den geänderten Auszug aus dem Flurbereinigungsplan, der seine neuen Grundstücke nach Fläche und Wert sowie das Verhältnis seiner Gesamtabfindung zu dem von ihm Eingebrachten nachweist ( Abfindungsnachweis ). Jedem Auszug ist eine Erläuterung zum Abfindungsnachweis beigefügt.

    Wenn bei Miteigentum ein gemeinsamer Bevollmächtigter bestellt ist, so erhält nur dieser einen Abfindungsnachweis.

  6. Für den Übergang von Besitz, Verwaltung und Nutzung gilt die öffentlich bekanntgemachte Ergänzungsanordnung vom 12.09.2005 zur vorläufigen Besitzeinweisung vom 01.07.2004 mit den dazu ergangenen Überleitungsbestimmungen.

    Die Teilnehmer erhalten mit dieser Ladung einen Abdruck der Überleitungsbestimmungen, in denen die tatsächliche Überleitung in den neuen Besitzstand geregelt ist.

  7. Bitte richten Sie keine schriftlichen Anfragen an das Amt für Agrarordnung Euskirchen, da jeder Beteiligte während der Offenlegung des Nachtrages 1 zum Flurbereinigungsplan ausgiebig Gelegenheit zu Rückfragen hat.

Im Auftrag,  gez. Froböse,  Oberregierungsvermessungsrat

 

 

20.09.2005