Hilfsnavigation

Wappen Stadt Kerpen
Herzlich Willkommen im virtuellen Rathaus der Stadt Kerpen!
Schrift:
Kontrast:

Volltextsuche

Inhalt

das Amt für Agrarordnung Euskirchen als Flurbereinigungsbehörde Flurbereinigung Blatzheim II, Az.: -14 97 4-
20.09.2005

Ergänzungsanordnung zur Vorläufigen Besitzeinweisung mit Überleitungsbestimmungen zum Flurbereinigungsplan Blatzheim II

Im Flurbereinigungsverfahren Blatzheim II wird zur tatsächlichen Ausführung der Änderungen des Nachtrages 1 die Ergänzungsanordnung zur vorläufigen Besitzeinweisung für sämtliche im Nachtrag 1 durchgeführten Änderungen der Abfindungen angeordnet [ § 65 des Flurbereinigungsgesetzes -FlurbG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2001 (BGBl. I S.3987)].

Gleichzeitig werden die geänderten Überleitungsbestimmungen in der Fassung vom 12.09.2005 erlassen. Sie sind Bestandteil dieser Ergänzungsanordnung.

1.   Besitz, Verwaltung und Nutzung der vom Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan betroffenen neuen Grundstücke gehen mit den in den Überleitungsbestimmungen vom 12.09.2005 aufgeführten Zeitpunkten auf die neuen Empfänger über.

Die Besitz-, Verwaltungs- und Nutzungsrechte an den bisherigen, nicht mehr zugeteilten Abfindungsgrundstücken, erlöschen. Die sonstigen Rechtsverhältnisse, insbesondere die Eigentumsrechte, bleiben unverändert.

2.   Diese Ergänzungsanordnung zur vorläufigen Besitzeinweisung mit den Gründen und die erlassenen Überleitungsbestimmungen in der Fassung vom 12.09.2005 liegen für die Beteiligten einen Monat lang während der Dienststunden- beginnend mit dem ersten Tage der öffentlichen Bekanntmachung - zur Einsichtnahme aus bei:

a) der Stadtverwaltung Kerpen, Jahnplatz 1, 50171 Kerpen, Zimmer 260,

b) dem Amt für Agrarordnung Euskirchen, Sebastianusstr. 22, 53879 Euskirchen, Zimmer 103.

c) Zusätzlich können sie auch bei dem Vorsitzenden der Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Blatzheim II, Herrn Rainer Esser, Dürener Straße 296, 50171 Kerpen, eingesehen werden.

3.   Innerhalb von drei Monaten, vom ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung an gerechnet, können mangels einer Einigung zwischen den Vertragspartnern beim Amt für Agrarordnung Euskirchen folgende Festsetzungen beantragt werden:

a)    Leistung eines angemessenen Teiles der dem Eigentümer zur Last fallenden Flurbereinigungsbeiträge durch den Nießbraucher (§ 69 S.1 FlurbG),

b)    angemessene Verzinsung der übrigen Beiträge durch den Nießbraucher (§ 69 S.1 FlurbG),

c)     angemessene Verzinsung einer evtl. vom Eigentümer zu leistenden Ausgleichszahlung durch den Nießbraucher (§ 69 S.2 FlurbG),

d)    Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder anderweitiger Ausgleich infolge eines eventuellen Wertunterschiedes zwischen dem alten und neuen Pachtbesitz (§ 70 Abs.1 FlurbG),

e)     Auflösung des Pachtverhältnisses infolge wesentlicher Erschwernis der Bewirtschaftung des neuen Pachtbesitzes (§ 70 Abs.2 FlurbG).

Die Anträge zu 3a) bis 3d) können von den beiden Vertragspartnern, der Antrag zu 3e) kann nur vom Pächter gestellt werden (§ 71 FlurbG).

4.     Die Grenzen der neuen vom Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan betroffenen Grundstücke sind in die Örtlichkeit übertragen und durch dauerhafte Grenzzeichen abgemarkt worden. Die neue Feldeinteilung wird den Beteiligten im Offenlegungstermin zum Nachtrag 1 am 19.10.2005 bekanntgegeben und auf Antrag an Ort und Stelle erläutert werden. Es wird darauf hingewiesen, dass verlorengehende Grenzzeichen nicht wiederhergestellt werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem

Amt für Agrarordnung Euskirchen
Sebastianusstraße 22, 53879 Euskirchen

schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Anordnung der sofortigen Vollziehung

Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.3.1991 (BGBl I S.686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.3.2005 (BGBl. I S.837) wird die sofortige Vollziehung des vorgenannten Verwaltungsaktes angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen den Verwaltungsakt keine aufschiebende Wirkung haben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Anordnung kann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beantragt werden bei dem

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
- IX. Senat (Flurbereinigungsgericht) -
Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster.


Im Auftrag (LS),                 gez. Rehm (Oberregierungsrätin)

 

 

20.09.2005