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Inkrafttreten des Bebauungsplanes BR Nr. 306 "Burgackerstraße", Stadtteil Brüggen
28.03.2006

Der Rat der Stadt Kerpen hat in seiner Sitzung am 13.12.2005 gem. § 10 (1) BauGB den Satzungsbeschluss für o.g. Bebauungsplan gefasst. Der Satzungsbeschluss des Rates der Stadt Kerpen sowie die aufgrund des BauGB erforderlichen Hinweise werden gem. § 10 (3) BauGB in der derzeit gültigen Fassung hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Das Plangebiet liegt am südwestlichen Rand des Ortsteiles Brüggen. Es wird im Süden durch die vorhandene Bebauung der Brüggener Straße, im Westen durch die Burgackerstraße und die vorhandene Bebauung der Burgackerstraße, im Norden durch die vorhandene Bebauung der Straße „Am Ginsterberg“ und im Osten durch die vorhandene Bebauung der Hubertusstraße begrenzt.
Die Lage des Plangebietes ist dem Übersichtsplan, die genaue Abgrenzung dem Bebauungsplan BR Nr. 306 „Burgackerstraße“ im Maßstab 1: 500 zu entnehmen.

Planungsanlass für den Bebauungsplan BR Nr. 306 war die Entscheidung, den Sportplatz an der Burgackerstraße aus der Ortslage an den Siedlungsrand zu verlagern.
Ziel ist es nun für die jetzige Brachfläche des ehemaligen Sportplatzes, für die westlich angrenzende Bunkeranlage sowie für die heute überwiegend nördlich gelegenen Gartenlandgrundstücke die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbebauung zu schaffen.

Jedermann kann den Bebauungsplan BR Nr. 306 und seine Begründung im Rathaus der Stadt Kerpen, Abteilung 16.1 " Stadtplanung ", Jahnplatz 1, Zimmer 226, wäh¬rend der Öffnungszeiten Mo - Mi und Fr von 08.30 - 12.00 und Do von 13.30 bis 18.30 einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Bekanntmachungsanordnung
Die Angabe über Ort und Zeit der Auslegung wird hiermit gem. § 10 (3) BauGB i.V.m. § 18 der Hauptsatzung der Stadt Kerpen vom 14.11.1994 in der z. Z. gültigen Fassung öffentlich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung, die anstelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung erscheint, tritt der Bebauungsplan einschließlich Begründung in Kraft.

Rechtsbehelf:
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens – und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Kerpen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des BauGB in der derzeit gültigen Fassung über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Ent¬schädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von den Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit gültigen Fassung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvor¬schriften dieses Gesetzes gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmun¬gen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes An¬zeigeverfahren wurde nicht durchgeführt
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennut¬zungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden
c) die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Kerpen, den 
28.03.2006

Marlies Sieburg, Bürgermeisterin

28.03.2006