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Inkrafttreten des Bebauungsplanes TÜ Nr. 302 "An der Villekaule", Stadtteil Türnich
10.04.2006

Der Rat der Stadt Kerpen hat in seiner Sitzung am 13.12.2005 gem. § 10 (1) BauGB den Satzungsbeschluss für o.g. Bebauungsplan gefasst. Der Satzungsbeschluss des Rates der Stadt Kerpen sowie die aufgrund des BauGB erforderlichen Hinweise werden gem. § 10 (3) BauGB in der derzeit gültigen Fassung hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Das Plangebiet liegt am nordöstlichen Ortsrand des Kerpener Stadtteils Türnich. Es handelt sich um ein momentan unbebautes Areal östlich der L 163. Im Norden wird es durch die B 264 begrenzt, östlich und südlich schließt sich Wohnbebauung an, im Westen wird es durch die
L 163 begrenzt.
Die Lage des Plangebietes ist dem Übersichtsplan, die genaue Abgrenzung dem Bebauungsplan TÜ Nr. 302 „An der Villekaule“ im Maßstab 1: 500 zu entnehmen.

Ziel der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Einzelhandelsnutzung im betreffenden Bereich und somit die Errichtung eines Verbrauchermarktes zu schaffen. Zur Realisierung des Vorhabens werden durch den Vorhabenträger alle erforderlichen planungsrechtlichen Maßnahmen getroffen. Die aus dem Vorhaben resultierenden Erfordernisse im Hinblick auf Anbindung des Vorhabengebietes an die äußeren Erschließungsstraßen werden vom Vorhabenträger in Zusammenarbeit mit dem Straßenbaulastträger und den zuständigen Stellen der Stadtverwaltung Kerpen erfüllt.

Jedermann kann den Bebauungsplan TÜ Nr. 302 und seine Begründung im Rathaus der Stadt Kerpen, Abteilung 16.1 " Stadtplanung ", Jahnplatz 1, Zimmer 226, wäh¬rend der Öffnungszeiten Mo - Mi und Fr von 08.30 - 12.00 und Do von 13.30 bis 18.30 einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Bekanntmachungsanordnung
Die Angabe über Ort und Zeit der Auslegung wird hiermit gem. § 10 (3) BauGB i.V.m. § 18 der Hauptsatzung der Stadt Kerpen vom 14.11.1994 in der z. Z. gültigen Fassung öffentlich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung, die anstelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung erscheint, tritt der Bebauungsplan einschließlich Begründung in Kraft.

Rechtsbehelf:
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens – und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Kerpen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des BauGB in der derzeit gültigen Fassung über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Ent¬schädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von den Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit gültigen Fassung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvor¬schriften dieses Gesetzes gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmun¬gen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes An¬zeigeverfahren wurde nicht durchgeführt
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennut¬zungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden
c) die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Kerpen, den 
10.04.2006

i.V. Peter Knopp, 1. Beigeordneter

10.04.2006