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Agrarordnung Siegburg
26.04.2006

Der Einleitungsbeschluss vom 04.04.2006 des Amtes für Agrarordnung Siegburg, Frankfurter Str. 86 – 88, 53721 Siegburg, für das Flurbereinigungsverfahren Hambach-Ost wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.


Bezirksregierung Münster 45665 Recklinghausen, den 04.04.2006
Abteilung Obere Flurbereinigungsbehörde Castroper Str. 30

Flurbereinigung Hambach-Ost
Az.: 91 - 17 06 1 -
Beschluss

Die Bezirksregierung Münster, Abteilung Obere Flurbereinigungsbehörde, hat beschlossen:
1. Für Teilgebiete der Stadt Kerpen und der Gemeinde Elsdorf, beide im Rhein-Erft-Kreis gelegen, wird aus Anlass der Inanspruchnahme von ländlichen Grundstücken in großem Umfang
• zur Verlegung der Grubenanschlussbahn „Hambachbahn“ im Vorfeld des Tage-baues Hambach zwischen Niederzier-Oberzier und Elsdorf-Heppendorf
• für den 6-streifigen Ausbau und die Verlegung der Bundesautobahn A 4 zwischen der AS Düren und der AS Kerpen
• sowie die Verlegung der B 477 bei Heppendorf zwischen dem Knotenpunkt Mönchskaul (K 34) und der Bahnstrecke Aachen-Köln
gemäß § 4 in Verbindung mit den §§ 87 - 89 des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG - in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) die

Flurbereinigung Hambach-Ost

angeordnet und das Flurbereinigungsgebiet für die nachstehend aufgeführten Grund-stücke festgestellt

Regierungsbezirk Köln
Rhein-Erft-Kreis

Gemeinde Elsdorf

Gemarkung Heppendorf
Flur 15 Nrn.: 1, 4 - 29
Flur 16 Nrn.: 21 – 24, 26 – 28, 32, 33, 46, 48 – 54, 80 – 88, 96 – 103,
105, 107 – 114, 116, 120, 123, 125 – 131, 133 – 149
Flur 17 Nrn.: 51 – 53, 55, 56, 133, 134
Flur 57 Nrn.: 2 – 5, 7 – 10, 14, 18 – 25, 29 – 37, 47, 50, 51, 53
Flur 58 Nr.: 15

Stadt Kerpen

Gemarkung Blatzheim
Flur 1 Nrn.: 309 – 311, 318, 345, 347, 349, 355, 380, 382 – 386, 389,
394, 395, 408, 410, 416, 418 – 421, 423, 424, 427 – 432,
436 – 460, 463, 464
Flur 2 Nrn.: 38, 41, 42
Flur 28 Nrn.: 38, 55, 56, 58, 59, 66
Flur 29 Nrn.: 7, 29 – 31, 99, 100, 102, 103, 105, 106, 108, 109, 112,
114, 116, 120, 121, 124, 125, 127, 128, 149, 151, 152,
158, 160, 161, 164, 170, 171
Flur 32 Nrn.: 17, 21 – 23, 29 – 32, 45/18, 46/19, 47/20, 52/43, 53 – 58,
62, 64, 66, 67, 92, 111 – 114, 117 – 120, 135, 163 – 167,
170, 181 – 185, 195, 197, 200 – 202, 206 – 230,
233 – 236, 241 – 249, 261, 263, 264, 267 – 271, 276, 279
285 – 294, 297 – 305, 310 – 322, 326, 327
Flur 33 Nrn.: 37, 42, 43, 63, 64, 66, 67, 69, 72, 84, 85, 87 – 89
Flur 34 Nrn.: 2, 16, 23, 25, 26, 32, 40, 41, 49, 50, 53, 55 – 61
Flur 35 Nrn.: 25, 27, 37, 48, 52, 53, 59, 63 – 65, 67 – 69, 81 – 85,
87 – 93, 97 – 101, 103 – 105
Flur 38 Nrn.: 1 – 3, 18 – 22

Gemarkung Kerpen
Flur 22 Nr.: 9
Flur 23 Nrn.: 7, 50

Gemarkung Manheim
Flur 2 Nrn.: 166, 167, 169, 174 – 176
Flur 8 Nrn.: 11, 177
Flur 21 Nrn.: 37 – 59

Gemarkung Sindorf
Flur 1 Nrn.: 56 – 58, 63, 78, 79, 110

2. Das Flurbereinigungsgebiet hat eine Größe von rd. 886 ha und ist auf der Gebietskarte dargestellt, die
Anlage dieses Beschlusses ist.
3. Der Flurbereinigungsbeschluss mit Gründen und Gebietskarte liegt zur Einsichtnahme für die Beteiligten
zwei Wochen lang während der Dienststunden aus bei
a) der Stadtverwaltung Kerpen, Rathaus, Jahnplatz 1, Kerpen, Amt 24, Zimmer 260, 2. Etage,
b) der Gemeindeverwaltung Elsdorf, Rathaus, Gladbacher Str. 111, Elsdorf, Fachbe-reich IV,
Zimmer 103, 1. Etage,
c) dem Amt für Agrarordnung in Siegburg, Frankfurter Straße 86-88, Zimmer 229.

Die Frist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieses Be-schlusses.

4. Die Eigentümer und Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke
(§ 10 Nr. 1 FlurbG) bilden die

Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Hambach-Ost
mit dem Sitz in Kerpen.

Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 16 FlurbG).

5. Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbe-reinigungsverfah-
ren berechtigen, sind nach § 14 Abs. 1 FlurbG innerhalb einer Frist von drei Monaten nach erfolgter
öf fentlicher Bekanntmachung bei dem Amt für Agrarordnung Siegburg, Frankfurter Straße 86-88, 53721 Siegburg, anzumelden.
Zu diesen Rechten gehören z. B. nicht eingetragene dingliche Rechte an Grundstücken oder Rechte an solchen Rechten sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die Nutzung von Grundstücken beschrän-ken. Auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde hat der Anmeldende sein Recht inner-halb einer von der Flurbereinigungsbehörde zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist besteht kein Anspruch auf Beteiligung.

Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Frist angemeldet oder nachgewie-sen, so kann die Flur-bereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festset-zungen gemäß § 14 Abs. 2 FlurbG gelten lassen.

Der Inhaber eines der bezeichneten Rechte muss nach § 14 Abs. 3 FlurbG die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt wird.
6. Von der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses an gelten folgende Ein-schränkungen, die bis
zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes wirksam sind:
6.1 In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbe-hörde nur Änder-ungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschafts-betrieb gehören (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG).
6.2 Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dür-fen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG).
6.3 Obstbäume, Beerensträucher, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahme-fällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschut-zes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbe-reinigungsbehörde beseitigt werden (§ 34 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG).
6.4 Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde (§ 85 Nr. 5 FlurbG).
Sind entgegen den Anordnungen zu 6.1 und 6.2 Änderungen vorgenommen oder Anla-gen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unbe-rücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dieses der Flurbereinigung dienlich ist (§ 34 Abs. 2 FlurbG).
Sind Eingriffe entgegen der Anordnung zu 6.3 vorgenommen worden, so muss die Flur-bereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen auf Kosten der Beteiligten anordnen (§ 34 Abs. 3 FlurbG).
Sind Holzeinschläge entgegen der Anordnung zu 6.4 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die ab-geholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat (§ 85 Nr. 6 FlurbG).
Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen zu 6.2 bis 6.4 dieses Beschlusses sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- € für den einzel-nen Fall geahndet werden (§ 154 FlurbG, §§ 1 und 17 des Gesetzes über Ordnungswid-rigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.März 2005 (BGBl. I. S. 837). Unter Um-ständen kann auch eine höhere Geldbuße auferlegt werden (§ 17 Abs. 4 OWiG). Außer-dem können Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die Ordnungswidrigkeit be-zieht (§ 154 Abs. 3 FlurbG).

Die Bußgeldbestimmungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.

Gründe
Die Anordnung der Flurbereinigung Hambach-Ost und ihre Durchführung nach den Sonder-vorschriften der §§ 87 - 89 FlurbG sind in dem im entscheidenden Teil dieses Beschlusses festgestellten Gebiet zulässig und gerechtfertigt, weil die Voraussetzungen hierfür gegeben sind und eine Unternehmensflurbereinigung erforderlich ist.
Der Landesbetrieb Straßenbau beabsichtigt den Ausbau und die Verlegung der Bundesauto-bahn BAB 4 für den Streckenabschnitt zwischen Niederzier-Oberzier und Elsdorf-Heppendorf einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an Verkehrswegen und Anlagen Dritter so-wie die Verlegung der B 477n zwischen Mönchskaul (K 34) und der Bahnstrecke Aa-chen-Köln. Die Planfeststellungsverfahren sind im März 2005 eingeleitet worden. Die RWE Power AG (vormals Rheinbraun AG) beabsichtigt die Verlegung der Grubenanschlussbahn „Hambachbahn“ im Vorfeld des Tagebaus Hambach zwischen Niederzier-Oberzier und Els-dorf-Heppendorf.

Anlässlich der drei Verkehrsprojekte ist der fortschreitende Braunkohlentagebau Hambach im rheinischen Braunkohlengebiet, welcher nach derzeitigem Planungsstand die jetzigen Trassen der Hambachbahn 2013/2014, der BAB 4 2017 und der B 477 2014 in Anspruch nehmen wird. Wegen der Bauzeit der neuen Verkehrswege ergibt sich ein notwendiger Baubeginn im Jahr 2009. Der Braunkohlentagebau Hambach ist durch den Braunkohlen- plan – Teilplan 12/1 Hambach – verbindliches Ziel der Raumordnung und Landesplanung. Für den Fortgang des Tagebaus liegt ein bis zum Jahr 2020 zugelassener bergbaulicher Rahmenbetriebsplan vor. Die beiden straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren sind im März 2005 eingeleitet wor-den; das eisenbahnrechtliche Planfest-stellungsverfahren zur Verlegung der Hambachbahn ist durch Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Köln vom 03.08.2005 – Az. 58.7.4.2-8/02 – abgeschlossen.

Da für den Bau dieser Verkehrswege ländliche Grundstücke in großem Umfange in Anspruch genommen werden, die hierfür benötigten Flächen nicht ausnahmslos frei erworben werden können und zudem durch das Unternehmen Anschneidungen landwirtschaftlicher Flächen ein-treten, hat die Bezirksregierung Köln als Enteignungsbehörde mit Schreiben vom 31. Mai 2005 aufgrund des § 87 Abs. 1 FlurbG den Antrag gestellt, ein Flurbereinigungsverfahren ge-mäß §§ 87 ff FlurbG einzuleiten und durchzuführen.
Das Flurbereinigungsverfahren verfolgt den Zweck, die durch die Unternehmen für die allge-meine Landeskultur entstehenden Nachteile durch eine Neuordnung des Verfahrensgebietes zu vermeiden oder zu mildern. Nach den getroffenen Feststellungen ist es darüber hinaus möglich, den durch die Unternehmen eintretenden Landverlust, soweit er nicht mit Ersatzflä-chen der Unternehmensträger bewältigt werden kann, auf einen größeren Kreis von Eigentü-mern zu verteilen. Hierdurch sollen insbesondere die landwirtschaftlichen Betriebsinhaber vor größeren Flächenverlusten und schädigenden Eingriffen und damit vor Schmälerungen ihrer Existenzgrundlage bewahrt und eine wirtschaftliche Betriebsführung weiterhin ermöglicht werden. Es bleibt die Pflicht der Unternehmens-träger, zur Minderung des eintretenden Land-verlustes weiteres Ersatzland zu erwerben, um einen Landverlust zu vermeiden.

Das Flurbereinigungsgebiet ist nach Abwägung der agrarstrukturellen örtlichen Gegebenheiten und der sich aus der Topographie, der vorhandenen Verkehrsanlagen und bebauten Flächen ergebenden Zwänge so begrenzt worden, dass einerseits der besondere Zweck der Neuord-nung möglichst vollkommen erreicht wird, andererseits auch nicht mehr Grundstücke als un-umgänglich einbezogen werden. Der Inanspruchnahme von Grundstücken in den Gemarkun-gen Heppendorf, Blatzheim, Kerpen, Manheim und Sindorf durch die genannten Verkehrswe-geplanungen trägt die Obere Flurbereinigungsbehörde mit der zeitgleichen Anordnung der Flurbereinigung Hambach-West Rechnung.

Die voraussichtlich am Verfahren beteiligten Grundstückseigentümer sind nach § 88 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 FlurbG in der vom Amt für Agrarordnung Siegburg am 07. Februar 2006 in Kerpen abgehaltenen Ver-anstaltung über Ziel und Durchführung des Flurbereini-gungsverfahrens sowie über dessen Finanzierung aufge-
klärt worden. Dabei wurde insbesondere auf den besonderen Zweck dieses Verfahrens und die Sondervorschriften über die von den Trägern der Unternehmen zu tragenden Kosten hin-gewiesen.

Die nach § 5 Abs. 2 FlurbG zu hörenden Organisationen und Behörden einschließlich der nach § 29 BNatschG anerkannten Verbände haben sich mit der Durchführung der Flurbereini-gung einverstanden erklärt oder keine durchgreifenden Bedenken erhoben. Insbesondere hat auch die landwirtschaftliche Berufsvertretung die Anordnung nach § 87 FlurbG befürwortet.

Da insgesamt die Voraussetzungen für die Anwendung der Sondervorschriften nach § 87 Abs. 1 Satz 1 und § 88 Nr. 1 FlurbG gegeben sind, waren die Durchführung des Unternehmensflur-bereinigungsverfahrens anzuordnen, das Flurbereinigungsgebiet mit den im entscheidenden Teil dieses Beschlusses aufgeführten Grundstücken festzustellen und Name und Sitz der Teil-nehmergemeinschaft festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erho-ben werden. Der Widerspruch ist bei der
Bezirksregierung Münster, Abt. Obere Flurbereinigungsbehörde,
Castroper Straße 30, 45665 Recklinghausen, schriftlich oder zur Niederschrift
einzulegen.

Die Widerspruchsfrist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist bei dem
Amt für Agrarordnung Siegburg,
Frankfurter Straße 86-88, 53721 Siegburg,
erhoben wird.
Sofern Sie über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, können Sie den Rechtsbehelf auch elektronisch einlegen. Näheres hierzu entnehmen Sie bitte der Internet-Seite www.afao-siegburg.nrw.de unter dem Menüpunkt Service, Unterpunkt Virtuelle Poststelle.

Im Auftrag gez. Prof. Dr. Thomas 
 

Kerpen, den 

26.04.2006