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Öffentlichen Auslegung der 53. Änderung des Flächennutzungsplanes „Nahversorgungszentrum Sindorf-Nord“ im Stadtteil Sindorf
10.05.2006

Der Rat der Stadt Kerpen hat in seiner Sitzung am 02.05.2006 beschlossen, die 53.Änderung des Flächennutzungsplanes „Sindorf-Nord“, Stadtteil Sindorf gem. § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen.

Der Planbereich der 53.Änderung des Flächennutzungsplanes befindet sich am nördlichen Ortsrand des Stadtteils Sindorf und wird begrenzt von der K 19 im Osten, von landwirtschaftlichen Flächen im Süden und Westen und von einem Wirtschaftsweg im Norden. Die Lage des Plangebietes ist dem Übersichtsplan, die genaue Abgrenzung der 53.Änderung des Flächennutzungsplanes „Nahversorgungszentrum Sindorf-Nord“ im Maßstab 1 : 5000 zu entnehmen. (Lageplan)

Das Ziel der 53.Änderung des Flächennutzungsplanes ist die bauplanungsrechtliche Vorbereitung zur Realisierung eines Nahversorgungszentrums.

Der Entwurf der 53.Änderung des Flächennutzungsplanes und seine Begründung, sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegen zu jedermanns Einsicht in der Zeit vom 22.05.2006 bis einschließlich 23.06.2006 (Mo - Mi von 08.00 - 12.15 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr, Do von 08.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 18.30 Uhr und Fr von 08.00 - 12.00 Uhr) im Stadtplanungsamt der Stadt Kerpen, 50171 Kerpen, Jahnplatz 1, öffentlich aus. Anregungen können während der Auslegungszeit zur Niederschrift erklärt oder schriftlich vorgebracht werden. Rücksprache zur 53.Änderung des Flächennutzungsplanes „Nahversorgungszentrum Sindorf-Nord“ ist während der o. g. Zeiten im Zimmer 224 möglich – Ansprechpartner ist Herr Schoppe. Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zum Planentwurf zur Niederschrift erklärt oder schriftlich vorgebracht werden, über die der Rat der Stadt Kerpen entscheidet. Diese Anregungen können auch in dem o.g. Zeitraum per Email an folgende Adresse geschickt werden: bauleitplanung@stadt-kerpen.de

Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind zu der Änderung des Flächennutzungsplanes verfügbar:
• Z.B. Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde des Rhein – Erft - Kreises
• Z.B. Stellungnahme Umwelt – und Naturschutzverbände

Hinweis:
Gem. § 3 (2) Satz 2 BauGB können nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan unberücksichtigt bleiben.

Kerpen, den 
10.05.2006

Marlies Sieburg, Bürgermeisterin

10.05.2006