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Öffentlichen Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. SI 255 „Nahver-sorgungszentrum Sindorf-Nord“ im Stadtteil Sindorf
10.05.2006

Der Rat der Stadt Kerpen hat in seiner Sitzung am 02. 05. 2006 beschlossen, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. „SI 255 NahversorgungszentrumSindorf-Nord“ Stadtteil Sindorf gem. § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen.

Der Planbereich des Bebauungsplanes befindet sich nördlich des Stadtteils Sindorf und wird begrenzt von Gärten im Osten, landwirtschaftlichen Flächen im Süden und Westen sowie einen Wirtschaftsweg im Norden. Die Lage des Plangebietes ist dem Übersichtsplan, die genaue Abgrenzung dem Bebauungsplan Nr. „SI 255 Nahversorgungszentrum Sindorf-Nord“ im Maßstab 1 : 500 zu entnehmen. (Lageplan)

Das Ziel des Bebauungsplanes Nr. „SI 255 Nahversorgungszentrum Sindorf-Nord“ ist die Realisierung eines Nahversorgungszentrums.

Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und seine Begründung sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegen zu jedermanns Einsicht in der Zeit vom 22.05.2006 bis einschließlich 23.06.2006 (Mo - Mi von 08.00 -12.15 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr, Do von 08.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 18.30 Uhr und Fr von 08.00 - 12.00 Uhr) im Stadtplanungsamt der Stadt Kerpen, 50171 Kerpen, Jahnplatz 1, öffentlich aus. Anregungen können während der Auslegungszeit zur Niederschrift erklärt oder schriftlich vorgebracht werden. Rücksprache zum Bebauungsplan „SI 255 Nahversorgungszentrum Sindorf-Nord“ ist während der o. g. Zeiten im Zimmer 224 möglich – Ansprechpartner ist Herr Schoppe. Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zum Planentwurf zur Niederschrift erklärt oder schriftlich vorgebracht werden, über die der Rat der Stadt Kerpen entscheidet. Diese Anregungen können auch in dem o.g. Zeitraum per Email an folgende Adresse geschickt werden: bauleitplanung@stadt-kerpen.de

Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan verfügbar:
• Landschaftspflegerischer Fachbeitrag des Büros U. Krings, Simmerath
• Schalltechnisches Gutachten des Ingenieurbüros Lärmkontor GmbH, Herzogenrath
• Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde des Rhein – Erft - Kreises
• Stellungnahme Umwelt – und Naturschutzverbände
• Bodengutachten Dr. Hemling, Gräfe u. Becker

Hinweis:
Gem. § 3 (2) Satz 2 BauGB können nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

Kerpen, den 
10.05.2006

Marlies Sieburg, Bürgermeisterin

10.05.2006