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Flurbereinigung Hambach-West, Aktenzeichen : 14 06 3
09.08.2006

Amt für Agrarordnung
Euskirchen
 

Sebastianusstraße 22
53879 Euskirchen, 07.08.2006
Tel.:  02251/ 7002- 109
Fax:  02251/ 7002-160

Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft

E i n l a d u n g

Durch Beschluss der Oberen Flurbereinigungsbehörde (Abteilung 9 der Bezirksregierung Münster) vom 15.03.2006, öffentlich bekanntgemacht in den Flurbereinigungsgemeinden und in den angrenzenden Gemeinden in der Zeit vom 07.04. – 22.05.2006, wurde die Flurbereinigung Hambach-West angeordnet.

Mit dem Flurbereinigungsbeschluss entstand die Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Hambach-West.

In dem Flurbereinigungsverfahren Hambach-West wird hiermit gem. § 21 Abs. 2 des Flur-bereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546),  zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.08.2005  (BGBl. I S. 2354),  zur Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft ein Termin anberaumt auf

Dienstag, den 19. September 2006 um 18.00 Uhr,
in der Kreisstelle Düren der Landwirtschaftskammer NRW,
Rütger-von-Scheven-Straße 44, 52349 Düren – Tagungsraum -.

Zu dieser Wahl werden alle Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens eingeladen. Teilnehmer und damit wahlberechtigt sind die Eigentümer und Erbbauberechtigten der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke. Auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde haben sich die anwesenden Teilnehmer als solche auszuweisen.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von den im Wahltermin anwesenden Teilnehmern oder Bevollmächtigten mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt (§ 21 Abs. 3 FlurbG). Jeder anwesende Teilnehmer oder Bevollmächtigte hat nur eine Stimme, gleich wieviele Besitzstände er vertritt. Gemeinschaftliche Eigentümer gelten als ein Teilnehmer.

Teilnehmer, die am persönlichen Erscheinen zum Wahltermin verhindert sind, haben die Möglichkeit, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Hierzu ist die Vorlage einer formgültigen Vollmacht mit amtlich beglaubigter Unterschrift spätestens im Wahltermin erforderlich.  Entsprechende  Formulare können beim  Amt für Agrarordnung  Euskirchen, Sebastianusstraße 22, 53879 Euskirchen unter Angabe des obigen Aktenzeichens angefordert werden.

Soweit die Wahl im Termin nicht zustande kommt und ein neuer Wahltermin keinen Erfolg verspricht, kann die Flurbereinigungsbehörde Mitglieder des Vorstandes nach Anhörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung bestellen (§ 21 Abs. 4 FlurbG).
            
Für jedes Mitglied des Vorstandes ist ein Stellvertreter zu wählen oder zu bestellen (§ 21 Abs. 5 FlurbG).

Im Anschluss an die Wahl des Vorstandes findet die konstituierende Sitzung des gewählten Vorstandes statt, in der u.a. der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende von den ordentlichen Vorstandsmitgliedern gewählt werden.

Im Auftrag
gez. Rehm, Oberregierungsrätin

09.08.2006