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Inhalt
Vergnügungssteuer
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Vergnügungssteuer
Allg. Information/Kurzbeschreibung:
Die Kolpingstadt Kerpen erhebt für das Aufstellen und Betreiben von automatischen Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten (Geldspielapparaten, Videospielen etc) gemäß §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchstabe b KAG in Verbindung mit der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Kerpen eine Steuer.
Was ist zu versteuern?
Steuergegenstand sind automatische Spiel- und Geschicklichkeitsapparate in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33i Gewerbeordnung und darüber hinaus automatische Geräte mit oder ohne Gewinnmöglichkeit an allen Aufstellungsorten, soweit die Benutzung der Geräte von der Zahlung des Entgelts abhängig ist. Hierunter fallen keine Musikapparate.
Was ist zu versteuern?
Bis einschließlich IV. Quartal 2012:
- Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen: 15 % des Einspielergebnisses
- Apparate ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen: 42,00 € je Gerät
- Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Gastwirtschaft und an sonstigen Orten: 13 % des Einspielergebnisses
- Apparate ohne Gewinnmöglichkeit in Gastwirtschaft und an sonstigen Orten: 30,00 € je Gerät
Ab dem I. Quartal 2013:
- Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen: 18 % des Einspielergebnisses
- Apparate ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen: 42,00 € je Gerät
- Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Gastwirtschaft und an sonstigen Orten: 13 % des Einspielergebnisses
- Apparate ohne Gewinnmöglichkeit in Gastwirtschaft und an sonstigen Orten: 30,00 € je Gerät
Was ist das Einspielergebnis?
Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse (belegt durch Lesestreifen/Zählwerksausdruck) zuzüglich Röhrenentnahme (so genannter Fehlbetrag) und Dispenser, abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.
Steueranmeldung, Festsetzung und Fälligkeit
Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ist der Steuerschuldner verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres ist der Kolpingstadt Kerpen eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Die Vergnügungssteuer wird mit Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
Bei der Besteuerung nach dem Einspielergebnis sind den Steuererklärungen lesbare Zählwerkausdrucke (Original oder Zweitausdruck) pro Monat für den jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen. Diese Zählwerksausdrucke müssen mindestens folgende Angaben enthalten: Hersteller, Gerätename, Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, Zulassungsnummer, fortlaufende Nummer und Datum des aktuellen und letzten Zählwerkausdruckes, Datum der letzten Kassierung, Anzahl der entgeltpflichtigen Spiele, eingesetzte Spielbeträge (Einwurf), ausgezahlte Gewinne (Auswurf), Veränderungen der Röhreninhalte, Fehlbetrag, die Summe der Hartgeldkasse (Münzgeld) und der Scheinekasse (Geldscheine) und die elektronisch gezählte Kasse. Die Eintragungen in der Vergnügungssteuererklärung sind getrennt nach Aufstellorten und anschließend aufsteigend nach Zulassungsnummern vorzunehmen. Die Zählwerkausdrucke sind entsprechend der Vergnügungssteuererklärung zu sortieren.
Aufstellung eines Apparates:
Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates vor dessen Aufstellung, jede Änderung hinsichtlich der Art, Anzahl und Aufstellort bis zum 7. Wergtag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen.
Vordrucke:
- Erläuterungen zum Vordruck Einzelnachweis
- Einzelnachweis sonstige Orte
- Einzelnachweis Spielhallen
- Einzelnachweis Geräte ohne Gewinn
- Vergnügungssteuererklärung § 6
- Anmeldung von Geräten
- Abmeldung von Geräten